Kapitalerträge werden meist über die Abgeltungsteuer direkt von der Bank abgeführt. Trotzdem lohnt sich häufig eine Steuererklärung, und die dürfen Lohnsteuerhilfevereine unter bestimmten Voraussetzungen erstellen.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 4 StBerG beraten, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt. Mit der Neuregelung ab September 2026 entfällt zusätzlich die bisherige Einnahmegrenze. Dazu gehören Anlage KAP, Günstigerprüfung und Verlustverrechnung. Rein gewerbliche oder freiberufliche Kapitalanlagen bleiben ausgeschlossen.
Können wir Sie beraten?
Einzelfall prüfen
Beratbar bei zusätzlichem Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt und privaten Kapitalanlagen, unabhängig von der Höhe der Erträge.
Das übernehmen wir
Erfassung von Zinsen, Dividenden und Fondsausschüttungen in der Anlage KAP
Günstigerprüfung, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt
Verlustverrechnung und Verlustvortrag
Anrechnung ausländischer Quellensteuer
Grenzen der Beratungsbefugnis
Gewerblicher Wertpapierhandel ist nicht beratbar
Ohne zusätzliches Lohn-, Gehalts- oder Renteneinkommen ist keine Mitgliedschaft möglich
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Angestellte mit Aktiendepot
Gehalt plus Dividenden und Kursgewinne aus einem inländischen Depot.
Rentner mit Sparbuch und Tagesgeld
Gesetzliche Rente plus Zinserträge, die die Freistellungsaufträge übersteigen.
Angestellte mit niedrigem Steuersatz
Persönlicher Steuersatz unter 25 %, Günstigerprüfung lohnt sich voraussichtlich.
Angestellter mit Verlusten aus Aktienverkäufen
Verluste aus dem Vorjahr sollen mit aktuellen Gewinnen verrechnet werden.
So funktioniert es
1
Mitgliedschaft
Beitritt zum Verein, Beitrag richtet sich nach dem Einkommen.
2
Unterlagen
Steuerbescheinigungen der Banken und Depotauszüge hochladen.
3
Erstellung & Abgabe
Anlage KAP wird erstellt, Günstigerprüfung wird geprüft.
4
Bescheidprüfung
Der Steuerbescheid wird geprüft und bei Abweichungen angefochten.
Was wir brauchen
Steuerbescheinigungen aller depotführenden Banken
Jahresdepotauszug
Verlustbescheinigung der Bank
Nachweise über [ausländische Quellensteuer](/steuerfaelle/quellensteuer-anrechnung)
Warum Kapitalerträge trotz Abgeltungsteuer relevant sind
Banken behalten auf Zinsen und Dividenden in der Regel 25 % Abgeltungsteuer ein. Liegt der persönliche Steuersatz darunter, kann sich eine freiwillige Veranlagung im Rahmen der Günstigerprüfung lohnen. Auch Verlustverrechnungen zwischen verschiedenen Banken laufen häufig nur über die Steuererklärung zusammen.
Die Neuregelung ab September 2026
Bis August 2026 durften Lohnsteuerhilfevereine Kapitalerträge nur bis zu bestimmten Einnahmegrenzen beraten. Mit der Neuregelung entfällt diese Grenze, sodass auch höhere Kapitalerträge grundsätzlich beratbar sind, solange zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt.
Wo die Beratung endet
Wer Wertpapiere gewerblich handelt oder als Freiberufler von Kapitalerträgen lebt, fällt nicht unter die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.
Beispiel
Beispiel: Angestellter mit niedrigem Steuersatz
Ein Angestellter in Teilzeit hat einen persönlichen Steuersatz von 18 % und erhält Zinsen sowie Dividenden aus mehreren Banken. Wir prüfen im Rahmen der Günstigerprüfung, ob die Veranlagung zur Einkommensteuer günstiger ist als der pauschale Abgeltungsteuersatz von 25 %.
Häufige Fragen
Lohnt sich die Anlage KAP auch bei kleinen Zinserträgen?
Das hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Liegt dieser unter 25 %, kann die Günstigerprüfung auch bei kleineren Beträgen zu einer Steuererstattung führen.
Was ändert sich zum September 2026 für Kapitalanleger?
Die bisherige Einnahmegrenze für Kapitalerträge entfällt, sodass auch Anlegerinnen und Anleger mit höheren Erträgen von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden dürfen.
Kann ich Verluste aus verschiedenen Banken verrechnen lassen?
Ja, im Rahmen der Steuererklärung können Verluste bankübergreifend verrechnet werden, sofern eine Verlustbescheinigung der jeweiligen Bank vorliegt.
Was passiert mit ausländischer Quellensteuer auf Dividenden?
Ausländische Quellensteuer kann in vielen Fällen im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens angerechnet werden, das prüfen wir anhand Ihrer Steuerbescheinigungen.
Ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll für mich?
Das hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab. Wir prüfen im Einzelfall, ob eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll ist, damit die Bank keinen Steuerabzug mehr vornimmt.