Beratungsbefugnis

Darf ein Lohnsteuerhilfeverein bei Vermietung beraten?

Viele Vermieterinnen und Vermieter fragen sich, ob ein Lohnsteuerhilfeverein für ihre Steuererklärung überhaupt zuständig ist. Mit der Neuregelung ab September 2026 ist die Antwort für die meisten Angestellten und Rentner ja.

Kurz gesagt

Ja, Lohnsteuerhilfevereine dürfen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 11 StBerG beraten, sofern zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt. Mit der Neuregelung ab September 2026 entfällt zudem die bisherige Einnahmegrenze von 18.000 € bzw. 36.000 €. Wer gewerblich vermietet oder selbstständig tätig ist, bleibt von der Beratung ausgeschlossen.

Können wir Sie beraten?

Einzelfall prüfen

Beratbar, wenn neben der Vermietung zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt und keine gewerblichen oder selbstständigen Einkünfte bestehen.

Das übernehmen wir

  • Erstellung der Anlage V für vermietete Wohnungen und Häuser
  • Werbungskosten wie AfA, Zinsen, Erhaltungsaufwand und Verwaltung
  • Prüfung des Steuerbescheids und Einspruch bei Bedarf
  • Beratung bei mehreren Objekten oder Miteigentumsanteilen

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Gewerbliche Vermietung, z. B. Ferienwohnungen mit hotelähnlichem Service, ist ausgeschlossen
  • Umsatzsteuerpflichten bei Vermietung werden nicht übernommen
  • Ohne zusätzliches Lohn-, Gehalts- oder Renteneinkommen ist keine Mitgliedschaft möglich

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Typische Situationen

Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.

  • Angestellte mit einer vermieteten Eigentumswohnung

    Gehalt aus dem Angestelltenverhältnis plus Mieteinnahmen aus einer Wohnung, ein klassischer Fall für die Beratung.

  • Rentnerin mit geerbtem Mehrfamilienhaus

    Gesetzliche Rente plus Vermietung eines geerbten Hauses mit mehreren Einheiten.

  • Angestellter mit Zweitwohnung und Sonder-AfA

    Neubauwohnung vermietet, Sonderabschreibung nach § 7b EStG soll korrekt beantragt werden.

  • Ehepaar mit mehreren vermieteten Objekten

    Zwei Angestellte mit drei vermieteten Wohnungen, Werbungskosten und Abschreibungen sollen objektgenau erfasst werden.

So funktioniert es

  1. 1

    Mitgliedschaft

    Sie werden Mitglied im Verein, der Beitrag richtet sich nach Ihrem Einkommen.

  2. 2

    Unterlagen

    Sie laden Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Belege digital hoch.

  3. 3

    Erstellung & Abgabe

    Ihre persönliche Beraterin oder Ihr persönlicher Berater erstellt die Steuererklärung und reicht sie elektronisch ein.

  4. 4

    Bescheidprüfung

    Der Steuerbescheid wird geprüft, bei Abweichungen legen wir Einspruch ein.

Was wir brauchen

  • Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen
  • Grundsteuerbescheid
  • Zins- und Tilgungsplan der Finanzierung
  • Rechnungen zu Erhaltungsaufwand und Modernisierung
  • Kaufvertrag bzw. Notarurkunde zur Ermittlung der Abschreibung
  • Nachweise über Verwaltungskosten und Hausgeld

Vollständige Checkliste ansehen

Was die Beratungsbefugnis konkret bedeutet

Lohnsteuerhilfevereine dürfen nach § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder tätig werden, die neben ihren übrigen Einkünften Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt beziehen. Vermietungseinkünfte gehören zu den beratbaren Einkunftsarten, solange sie privat und nicht gewerblich erzielt werden.

Bis August 2026 galt dafür noch eine Einnahmegrenze von 18.000 € bzw. 36.000 € für Verheiratete. Mit der Neuregelung ab September 2026 entfällt diese Grenze, sodass auch Vermieterinnen und Vermieter mit höheren Mieteinnahmen beraten werden dürfen.

Wo die Grenzen liegen

Nicht beratbar bleiben gewerbliche Einkünfte, etwa aus einer möblierten Vermietung mit hotelähnlichem Zusatzservice, sowie selbständige oder freiberufliche Tätigkeit und Land- und Forstwirtschaft. Auch Umsatzsteuerpflichten aus der Vermietung fallen nicht in unsere Beratungsbefugnis.

Wer unsicher ist, ob seine konkrete Konstellation beratbar ist, kann das im Einzelfall mit uns klären.

So läuft die Beratung ab

Der Prozess bei lexo.tax ist digital organisiert: Unterlagen werden hochgeladen, eine persönliche Beraterin oder ein persönlicher Berater erstellt die Erklärung und prüft anschließend den Steuerbescheid. Die Bescheidprüfung und ein möglicher Einspruch sind in der Mitgliedschaft enthalten.

Beispiel

Beispiel: Angestellter mit vermieteter Wohnung

Ein angestellter Ingenieur erzielt Gehalt und vermietet zusätzlich eine geerbte Eigentumswohnung. Da neben der Vermietung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen und keine gewerbliche Tätigkeit besteht, ist eine Mitgliedschaft möglich. Wir erfassen die Mieteinnahmen, rechnen die Abschreibung und ordnen Erhaltungsaufwendungen den Werbungskosten zu.

Häufige Fragen

Darf ein Lohnsteuerhilfeverein auch bei mehreren vermieteten Objekten helfen?

Ja, die Anzahl der Objekte ist grundsätzlich unerheblich, solange die Vermietung privat und nicht gewerblich erfolgt und zusätzlich Lohn, Gehalt oder Rente vorliegt.

Was ändert sich zum September 2026 konkret für Vermieter?

Die bisherige Einnahmegrenze von 18.000 € bzw. 36.000 € für Vermietungseinkünfte entfällt. Vermieterinnen und Vermieter mit höheren Mieteinnahmen können dann ebenfalls Mitglied werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was passiert, wenn ich zusätzlich eine Ferienwohnung gewerblich vermiete?

Gewerbliche Vermietung, etwa mit hotelähnlichen Zusatzleistungen, fällt nicht unter die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Übernimmt lexo.tax auch die Prüfung des Steuerbescheids bei Vermietungseinkünften?

Ja, die Bescheidprüfung ist Teil der Mitgliedschaft. Weicht das Finanzamt von unserer Erklärung ab, prüfen wir die Gründe und legen bei Bedarf Einspruch ein.

Kann ich als Rentnerin mit einer vermieteten Wohnung Mitglied werden?

Ja, die gesetzliche Rente zählt zu den Einkunftsarten, die eine Mitgliedschaft ermöglichen, sofern keine gewerblichen oder selbstständigen Einkünfte hinzukommen.

Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.

  • Persönliche Beraterin oder Berater
  • Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
  • Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026