Fristen & Finanzamt

Steuerbescheid falsch – was tun?

Nicht jeder Steuerbescheid entspricht dem, was erwartet wurde. Fehler passieren, sowohl bei der eigenen Erklärung als auch beim Finanzamt. Wichtig ist, den Bescheid zügig zu prüfen, denn für einen Einspruch gilt eine kurze Frist.

Kurz gesagt

Wer im Steuerbescheid einen Fehler entdeckt, hat einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, um Einspruch nach § 355 AO einzulegen. Die Bekanntgabe wird in der Regel drei Tage nach Aufgabe zur Post vermutet. Ein Einspruch ist formlos möglich und sollte kurz begründet werden. Bei laufendem Zahlungsverzug kann zusätzlich Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt werden, bis die Sache geklärt ist.

Können wir Sie beraten?

Passt grundsätzlich

Die Prüfung des Steuerbescheids und die Einlegung eines Einspruchs sind für Mitglieder im Beitrag enthalten, soweit es sich um beratbare Einkunftsarten handelt.

Das übernehmen wir

  • Prüfung des Steuerbescheids auf Fehler und Abweichungen
  • Fristgerechte Einlegung eines Einspruchs
  • Begründung des Einspruchs gegenüber dem Finanzamt
  • Beantragung einer Aussetzung der Vollziehung, wenn sinnvoll

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Eine Vertretung vor dem Finanzgericht ist nicht möglich
  • Bei gewerblichen oder selbständigen Einkünften im Bescheid ist eine Beratung ausgeschlossen

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Typische Situationen

Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.

  • Werbungskosten nicht anerkannt

    Angesetzte Werbungskosten wurden vom Finanzamt ganz oder teilweise gestrichen, ohne dass eine Erklärung ersichtlich ist.

  • Falsche Berechnungsgrundlage

    Einkünfte oder Freibeträge wurden offensichtlich falsch übernommen oder doppelt berücksichtigt.

  • Bescheid weicht stark von Erwartung ab

    Die Nachzahlung oder Erstattung fällt deutlich anders aus als erwartet, der Grund dafür ist unklar.

  • Fehler bei der eigenen Erklärung entdeckt

    Nach Erhalt des Bescheids fällt auf, dass in der eigenen Erklärung ein Posten vergessen wurde.

So funktioniert es

  1. 1

    Bescheid mit Erklärung abgleichen

    Wir vergleichen den Steuerbescheid mit der eingereichten Erklärung und den vorliegenden Belegen.

  2. 2

    Einspruchsfrist im Blick behalten

    Wir prüfen das Datum der Bekanntgabe und stellen sicher, dass die Monatsfrist nach § 355 AO eingehalten wird.

  3. 3

    Einspruch einlegen

    Wir legen für Sie form- und fristgerecht Einspruch ein und begründen diesen gegenüber dem Finanzamt.

  4. 4

    Rückmeldung abwarten

    Wir begleiten den weiteren Schriftwechsel, bis das Finanzamt über den Einspruch entschieden hat.

Was wir brauchen

  • Steuerbescheid im Original oder als Kopie
  • Eingereichte Steuererklärung des betreffenden Jahres
  • Belege, die im Bescheid nicht berücksichtigt wurden
  • Vorheriger Steuerbescheid zum Vergleich, sofern vorhanden
  • Schriftwechsel mit dem Finanzamt, falls bereits vorhanden

Vollständige Checkliste ansehen

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?

Nach § 355 AO beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Bekanntgabe wird bei einfachem Brief in der Regel drei Tage nach Aufgabe zur Post vermutet.

Reicht die Zeit nicht aus, kann eine kurze, formlose Fristverlängerung beantragt oder zunächst ein Einspruch ohne ausführliche Begründung eingelegt werden, die Begründung kann dann nachgereicht werden.

Wie legt man Einspruch ein?

Ein Einspruch ist formlos schriftlich beim Finanzamt möglich und sollte den Steuerbescheid eindeutig benennen sowie kurz begründen, welcher Punkt beanstandet wird.

Ist zusätzlich eine Nachzahlung fällig, über deren Rechtmäßigkeit gestritten wird, kann parallel eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt werden, damit die Zahlung bis zur Klärung aufgeschoben wird.

Was passiert nach dem Einspruch?

Das Finanzamt prüft den Einspruch und kann den Bescheid ändern, dem Einspruch teilweise stattgeben oder ihn zurückweisen. Wird der Einspruch abgelehnt, ist der Weg vor das Finanzgericht möglich, den wir jedoch nicht begleiten können.

Beispiel

Beispiel aus der Praxis

Im Steuerbescheid eines Mitglieds wurden die Fahrtkosten zur Arbeit versehentlich nicht berücksichtigt. Nach Prüfung des Bescheids wurde fristgerecht Einspruch eingelegt und die fehlenden Kosten nachgewiesen. Das Finanzamt änderte den Bescheid entsprechend.

Häufige Fragen

Wie viel Zeit habe ich für einen Einspruch?

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids nach § 355 AO. Bei einfachem Brief wird die Bekanntgabe in der Regel drei Tage nach Aufgabe zur Post angenommen.

Was kostet ein Einspruch?

Für Mitglieder von lexo.tax ist die Prüfung des Bescheids und die Einlegung eines Einspruchs im Mitgliedsbeitrag enthalten, es fällt keine gesonderte Gebühr pro Steuererklärung an.

Muss ich die Nachzahlung trotz Einspruch zahlen?

Grundsätzlich ja, es sei denn, es wird eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt und genehmigt.

Was, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist?

In begründeten Ausnahmefällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht, etwa wenn die Fristversäumnis unverschuldet war.

Kann lexo.tax mich vor dem Finanzgericht vertreten?

Nein, eine Vertretung vor Finanzgerichten gehört nicht zu unserer Beratungsbefugnis. Wir begleiten Sie aber bis zur Einspruchsentscheidung des Finanzamts.

Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.

  • Persönliche Beraterin oder Berater
  • Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
  • Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026