Wenn die Abgabefrist für die Steuererklärung verstrichen ist, ist das erst einmal kein Grund zur Panik. Das Finanzamt kennt solche Fälle, es gibt aber Fristen und mögliche Zuschläge zu beachten. Wichtig ist, jetzt zügig zu handeln.
Wer die Abgabefrist versäumt hat, sollte die Steuererklärung so schnell wie möglich nachreichen. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen, muss dies aber nicht in jedem Fall tun. Bei nachvollziehbaren Gründen lohnt sich ein formloser Antrag auf Fristverlängerung oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Je länger gewartet wird, desto höher fällt der mögliche Zuschlag aus, deshalb sollte die Erklärung nicht weiter aufgeschoben werden.
Können wir Sie beraten?
Einzelfall prüfen
Ob eine Pflicht zur Abgabe bestand und welche Frist galt, hängt vom Einzelfall ab. Wir prüfen das für Mitglieder und übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt.
Das übernehmen wir
Prüfung, ob und welche Frist tatsächlich versäumt wurde
Formlose Anträge auf Fristverlängerung
Kommunikation mit dem Finanzamt bei angedrohtem Verspätungszuschlag
Erstellung der nachzureichenden Steuererklärung
Grenzen der Beratungsbefugnis
Bei bereits festgesetztem Verspätungszuschlag prüfen wir die Rechtmäßigkeit, eine Aufhebung ist nicht garantiert
Gewerbliche oder selbständige Einkünfte fallen nicht unter unsere Beratungsbefugnis
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Frist knapp verpasst
Die Abgabefrist ist vor wenigen Tagen oder Wochen abgelaufen, ein Erinnerungsschreiben vom Finanzamt liegt noch nicht vor.
Mahnung vom Finanzamt erhalten
Das Finanzamt hat bereits an die Abgabe erinnert oder eine Frist gesetzt, innerhalb derer die Erklärung eingereicht werden muss.
Mehrere Jahre nicht abgegeben
Aus verschiedenen Gründen wurden mehrere Steuererklärungen in Folge nicht eingereicht, jetzt soll alles nachgeholt werden.
Krankheit oder besondere Umstände
Krankheit, familiäre Belastung oder andere nachvollziehbare Gründe haben die rechtzeitige Abgabe verhindert.
So funktioniert es
1
Unterlagen zusammenstellen
Wir sichten mit Ihnen, welche Belege und Nachweise für das betreffende Steuerjahr noch benötigt werden.
2
Frist- oder Wiedereinsetzungsantrag prüfen
Bei berechtigtem Interesse stellen wir für Sie einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO.
3
Steuererklärung erstellen
Wir erstellen die ausstehende Steuererklärung und reichen sie beim zuständigen Finanzamt ein.
4
Bescheid prüfen
Nach Erhalt des Steuerbescheids prüfen wir diesen und legen bei Bedarf fristgerecht Einspruch ein.
Was wir brauchen
Lohnsteuerbescheinigung(en) des betreffenden Jahres
Bescheide zu Lohnersatzleistungen, z. B. Elterngeld oder Kurzarbeitergeld
Nachweise zu Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Bereits erhaltene Schreiben oder Mahnungen des Finanzamts
Für die reguläre Abgabepflicht gelten unterschiedliche Fristen, je nachdem, ob die Steuererklärung selbst oder über einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird. Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins profitieren in der Regel von einer verlängerten Abgabefrist.
Wird die geltende Frist überschritten, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Bei einer freiwilligen Antragsveranlagung, also wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht, ist die Erklärung bis zu vier Jahre rückwirkend möglich, ohne dass ein Zuschlag droht.
Was passiert bei einer verspäteten Abgabe?
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die Steuererklärung nicht fristgerecht eingeht. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Verspätung und der festgesetzten Steuer. In bestimmten Fällen ist die Festsetzung sogar vorgeschrieben.
Wer nachvollziehbare Gründe für die Verspätung vorbringen kann, etwa Krankheit oder fehlende Unterlagen, sollte dies dem Finanzamt mitteilen. Ein Erlass des Zuschlags ist möglich, aber nicht garantiert.
So gehen Sie am besten vor
Statt die Abgabe weiter aufzuschieben, empfiehlt es sich, die fehlenden Unterlagen zusammenzustellen und die Erklärung zeitnah nachzureichen. Je früher das geschieht, desto geringer ist in der Regel das Risiko eines hohen Zuschlags.
Bei laufenden Fristen kann ein formloser Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt gestellt werden. Wurde die Frist bereits überschritten, kommt unter Umständen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht.
Beispiel
Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer hat die Steuererklärung für das Vorjahr wegen einer längeren Erkrankung nicht fristgerecht eingereicht. Nach Beitritt zum Lohnsteuerhilfeverein wurde die Erklärung nachgeholt und dem Finanzamt die Erkrankung als Grund für die Verspätung mitgeteilt. Das Finanzamt sah daraufhin von einem Verspätungszuschlag ab.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Steuererklärung gar nicht abgebe?
Besteht eine Abgabepflicht, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und einen Verspätungszuschlag sowie gegebenenfalls Zwangsgeld festsetzen. Es ist daher sinnvoll, die Erklärung nachzuholen, auch wenn die Frist bereits verstrichen ist.
Kann ich die Frist verlängern lassen?
Ein formloser Antrag auf Fristverlängerung ist möglich, solange die Frist noch nicht abgelaufen ist. Das Finanzamt entscheidet über die Verlängerung nach eigenem Ermessen.
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Verspätung und der festgesetzten Steuer und ist gesetzlich in § 152 AO geregelt. In manchen Fällen wird kein Zuschlag festgesetzt, insbesondere bei Erstattungsfällen.
Hilft der Beitritt zu lexo.tax bei verspäteten Erklärungen?
Ja, als Mitglied prüfen wir Ihre Situation, stellen bei Bedarf Anträge auf Fristverlängerung und erstellen die nachzureichende Steuererklärung. Ein rückwirkender Beitritt ist nach unserer Satzung möglich.
Kann ich mehrere Jahre auf einmal nachreichen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wir prüfen für jedes Jahr einzeln, welche Frist galt und ob eine Abgabepflicht bestand.