Abfindung und Arbeitslosengeld in der Steuererklärung
Wer im selben Jahr eine Abfindung erhält und Arbeitslosengeld bezieht, muss beides in der Steuererklärung angeben. Die Fünftelregelung und der Progressionsvorbehalt wirken sich unmittelbar auf die Steuerlast aus. Wir erklären den Zusammenhang und zeigen, wann eine Steuererklärung ohnehin verpflichtend ist.
Eine Abfindung wird häufig nach der Fünftelregelung nach § 34 EStG ermäßigt besteuert, was die Progression abmildert. Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und erhöht damit den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen hat, ist zudem nach § 46 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Beide Themen sind im Rahmen der Mitgliedschaft beratbar.
Können wir Sie beraten?
Passt grundsätzlich
Abfindungen und Arbeitslosengeld als Arbeitnehmereinkünfte beziehungsweise Lohnersatzleistungen sind im Rahmen der Mitgliedschaft beratbar.
Das übernehmen wir
Prüfung der Fünftelregelung nach § 34 EStG
Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG
Klärung der Pflichtveranlagung nach § 46 EStG
Bescheidprüfung und Einspruch im Rahmen der Mitgliedschaft
Grenzen der Beratungsbefugnis
Gewerbliche Abfindungen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit sind nicht beratbar
Eine steuerliche Optimierung vor Vertragsabschluss ist keine Rechtsberatung im arbeitsrechtlichen Sinn
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Kündigung mit Abfindung
Nach einer Kündigung wird eine Abfindung gezahlt, die im Jahr des Zuflusses versteuert werden muss.
Arbeitslosengeld nach Jobverlust
Nach dem Ausscheiden folgt der Bezug von Arbeitslosengeld I, das den Progressionsvorbehalt auslöst.
Wechsel innerhalb eines Jahres
Abfindung, Restgehalt und ALG I fallen im selben Kalenderjahr an und wirken zusammen auf die Steuerlast.
Abfindung über mehrere Jahre gestreckt
Wird die Abfindung aufgeteilt ausgezahlt, entfällt häufig die Fünftelregelung – dies sollte vorab geprüft werden.
So funktioniert es
1
Bescheinigungen sammeln
Lohnsteuerbescheinigung, Abfindungsvereinbarung und Bescheinigung über ALG I zusammenstellen.
2
Fünftelregelung prüfen
Wir prüfen, ob die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG angewendet werden kann.
3
Progressionsvorbehalt berechnen
Das erhaltene Arbeitslosengeld wird für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
4
Erklärung abgeben
Die Pflichtveranlagung nach § 46 EStG wird erfüllt und der Bescheid anschließend geprüft.
Was wir brauchen
Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
Abfindungsvereinbarung oder Aufhebungsvertrag
Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Arbeitslosengeld
Nachweise über Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Abfindungen gelten steuerlich als außerordentliche Einkünfte, wenn sie zusammengeballt in einem Jahr zufließen. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre und mildert so den Progressionseffekt ab.
Ob die Regelung angewendet wird, prüft das Finanzamt automatisch bei Abgabe der Steuererklärung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Progressionsvorbehalt beim Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld I ist selbst steuerfrei, wird jedoch beim Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG berücksichtigt. Dadurch steigt der Steuersatz, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres angewendet wird.
In Jahren mit Abfindung, Restgehalt und Arbeitslosengeld kann sich daraus eine spürbar höhere Steuerlast ergeben, die in der Erklärung korrekt abgebildet werden sollte.
Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Wer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten hat, ist nach § 46 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob am Ende eine Nachzahlung oder eine Erstattung entsteht.
Beispiel
Beispiel: Abfindung und ALG I im selben Jahr
Ein Arbeitnehmer scheidet im Juni aus und erhält eine Abfindung sowie anschließend Arbeitslosengeld I. Die Abfindung wird nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert, das Arbeitslosengeld erhöht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.
Häufige Fragen
Muss ich eine Abfindung versteuern?
Ja, eine Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, wird aber häufig nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert.
Ist Arbeitslosengeld steuerpflichtig?
Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.
Muss ich in diesem Fall eine Steuererklärung abgeben?
Bei Lohnersatzleistungen über 410 Euro im Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe nach § 46 EStG.
Wann greift die Fünftelregelung nicht?
Wenn die Abfindung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt wird, entfällt in der Regel die Zusammenballung und damit die Voraussetzung für die Regelung.
Kann der Lohnsteuerhilfeverein diesen Fall bearbeiten?
Ja, Abfindung und Arbeitslosengeld sind als Arbeitnehmereinkünfte beziehungsweise Lohnersatzleistungen im Rahmen der Mitgliedschaft beratbar.