Arbeitnehmer

Abfindung und Arbeitslosengeld in der Steuererklärung

Wer im selben Jahr eine Abfindung erhält und Arbeitslosengeld bezieht, muss beides in der Steuererklärung angeben. Die Fünftelregelung und der Progressionsvorbehalt wirken sich unmittelbar auf die Steuerlast aus. Wir erklären den Zusammenhang und zeigen, wann eine Steuererklärung ohnehin verpflichtend ist.

Kurz gesagt

Eine Abfindung wird häufig nach der Fünftelregelung nach § 34 EStG ermäßigt besteuert, was die Progression abmildert. Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und erhöht damit den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen hat, ist zudem nach § 46 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Beide Themen sind im Rahmen der Mitgliedschaft beratbar.

Können wir Sie beraten?

Passt grundsätzlich

Abfindungen und Arbeitslosengeld als Arbeitnehmereinkünfte beziehungsweise Lohnersatzleistungen sind im Rahmen der Mitgliedschaft beratbar.

Das übernehmen wir

  • Prüfung der Fünftelregelung nach § 34 EStG
  • Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG
  • Klärung der Pflichtveranlagung nach § 46 EStG
  • Bescheidprüfung und Einspruch im Rahmen der Mitgliedschaft

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Gewerbliche Abfindungen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit sind nicht beratbar
  • Eine steuerliche Optimierung vor Vertragsabschluss ist keine Rechtsberatung im arbeitsrechtlichen Sinn

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Typische Situationen

Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.

  • Kündigung mit Abfindung

    Nach einer Kündigung wird eine Abfindung gezahlt, die im Jahr des Zuflusses versteuert werden muss.

  • Arbeitslosengeld nach Jobverlust

    Nach dem Ausscheiden folgt der Bezug von Arbeitslosengeld I, das den Progressionsvorbehalt auslöst.

  • Wechsel innerhalb eines Jahres

    Abfindung, Restgehalt und ALG I fallen im selben Kalenderjahr an und wirken zusammen auf die Steuerlast.

  • Abfindung über mehrere Jahre gestreckt

    Wird die Abfindung aufgeteilt ausgezahlt, entfällt häufig die Fünftelregelung – dies sollte vorab geprüft werden.

So funktioniert es

  1. 1

    Bescheinigungen sammeln

    Lohnsteuerbescheinigung, Abfindungsvereinbarung und Bescheinigung über ALG I zusammenstellen.

  2. 2

    Fünftelregelung prüfen

    Wir prüfen, ob die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG angewendet werden kann.

  3. 3

    Progressionsvorbehalt berechnen

    Das erhaltene Arbeitslosengeld wird für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

  4. 4

    Erklärung abgeben

    Die Pflichtveranlagung nach § 46 EStG wird erfüllt und der Bescheid anschließend geprüft.

Was wir brauchen

  • Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
  • Abfindungsvereinbarung oder Aufhebungsvertrag
  • Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Arbeitslosengeld
  • Nachweise über Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Bescheinigung über Sozialversicherungsbeiträge

Vollständige Checkliste ansehen

Fünftelregelung bei der Abfindung

Abfindungen gelten steuerlich als außerordentliche Einkünfte, wenn sie zusammengeballt in einem Jahr zufließen. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre und mildert so den Progressionseffekt ab.

Ob die Regelung angewendet wird, prüft das Finanzamt automatisch bei Abgabe der Steuererklärung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Progressionsvorbehalt beim Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld I ist selbst steuerfrei, wird jedoch beim Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG berücksichtigt. Dadurch steigt der Steuersatz, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres angewendet wird.

In Jahren mit Abfindung, Restgehalt und Arbeitslosengeld kann sich daraus eine spürbar höhere Steuerlast ergeben, die in der Erklärung korrekt abgebildet werden sollte.

Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung

Wer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten hat, ist nach § 46 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob am Ende eine Nachzahlung oder eine Erstattung entsteht.

Beispiel

Beispiel: Abfindung und ALG I im selben Jahr

Ein Arbeitnehmer scheidet im Juni aus und erhält eine Abfindung sowie anschließend Arbeitslosengeld I. Die Abfindung wird nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert, das Arbeitslosengeld erhöht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.

Häufige Fragen

Muss ich eine Abfindung versteuern?

Ja, eine Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, wird aber häufig nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert.

Ist Arbeitslosengeld steuerpflichtig?

Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.

Muss ich in diesem Fall eine Steuererklärung abgeben?

Bei Lohnersatzleistungen über 410 Euro im Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe nach § 46 EStG.

Wann greift die Fünftelregelung nicht?

Wenn die Abfindung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt wird, entfällt in der Regel die Zusammenballung und damit die Voraussetzung für die Regelung.

Kann der Lohnsteuerhilfeverein diesen Fall bearbeiten?

Ja, Abfindung und Arbeitslosengeld sind als Arbeitnehmereinkünfte beziehungsweise Lohnersatzleistungen im Rahmen der Mitgliedschaft beratbar.

Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.

  • Persönliche Beraterin oder Berater
  • Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
  • Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026