Arbeitnehmer

Lohnsteuerhilfeverein für Gutverdiener

Viele Gutverdiener glauben, ein Lohnsteuerhilfeverein sei nur für kleine Einkommen gedacht. Tatsächlich gibt es für Arbeitnehmer keine Einkommensobergrenze, solange ausschließlich beratbare Einkünfte vorliegen. Wir erklären, wer profitieren kann und wo die Grenzen der Beratungsbefugnis liegen.

Kurz gesagt

Für Arbeitnehmer gibt es keine Einkommensgrenze für die Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein. Entscheidend ist nicht die Höhe des Gehalts, sondern die Art der Einkünfte: Lohn, Kapitalerträge und ab September 2026 auch Vermietungseinkünfte ohne bisherige Grenze sind beratbar. Gewerbliche oder selbständige Einkünfte bleiben ausgeschlossen. Gutverdiener mit komplexen Gehaltsbestandteilen wie Boni, Sachbezügen oder Aktienprogrammen finden hier eine kostengünstige Alternative zur klassischen Steuerkanzlei.

Können wir Sie beraten?

Einzelfall prüfen

Beratbar im Rahmen der Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG, sofern keine gewerblichen oder selbständigen Einkünfte vorliegen.

Das übernehmen wir

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unabhängig von der Höhe
  • Kapitalerträge und ab September 2026 Vermietungseinkünfte ohne bisherige Einnahmegrenze
  • Bescheidprüfung und Einspruch im Rahmen der Mitgliedschaft
  • Komplexe Gehaltsbestandteile wie Boni, geldwerte Vorteile und Mitarbeiteraktien

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Gewerbliche oder selbständige Einkünfte sind nicht beratbar
  • Land- und Forstwirtschaft ist ausgeschlossen
  • Umsatzsteuerliche Fragen sind ausgeschlossen, außer bei kleinen PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Typische Situationen

Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.

  • Führungskraft mit hohem Fixgehalt

    Ein hohes Jahresgehalt allein spricht nicht gegen die Mitgliedschaft, solange die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stammen.

  • Bonus und Sachbezüge

    Variable Vergütungsbestandteile wie Boni oder Dienstwagen werden im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt.

  • Zusätzliche Kapitalerträge

    Zinsen, Dividenden und Depoterträge lassen sich zusammen mit dem Arbeitslohn in der Anlage KAP erfassen.

  • Nebenbei vermietete Immobilie

    Wer neben dem Gehalt eine Wohnung vermietet, kann dies ab September 2026 ohne die bisherige Einnahmegrenze einbringen lassen.

So funktioniert es

  1. 1

    Mitgliedschaft prüfen

    Wir klären, ob ausschließlich beratbare Einkünfte vorliegen.

  2. 2

    Beitritt und Unterlagen

    Sie werden Mitglied und stellen Ihre Lohn- und Einkommensunterlagen zusammen.

  3. 3

    Erklärung erstellen

    Wir erstellen Ihre Steuererklärung und berücksichtigen alle relevanten Werbungskosten.

  4. 4

    Bescheid prüfen lassen

    Nach Erhalt des Steuerbescheids prüfen wir diesen und legen bei Bedarf Einspruch ein.

Was wir brauchen

  • Lohnsteuerbescheinigung
  • Nachweise über Werbungskosten
  • Bescheinigungen zu Kapitalerträgen
  • Unterlagen zu Bonuszahlungen und geldwerten Vorteilen
  • Nachweise zu Homeoffice und Fahrtkosten
  • Bei Vermietung: Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen

Vollständige Checkliste ansehen

Keine Einkommensgrenze für Arbeitnehmer

Anders als oft angenommen ist die Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein nicht an eine Einkommensobergrenze gebunden. Entscheidend ist allein, aus welchen Quellen die Einkünfte stammen.

Arbeitnehmer mit hohem Gehalt, umfangreichen Bonuszahlungen oder komplexen Gehaltsbestandteilen können daher grundsätzlich Mitglied werden, sofern keine gewerblichen oder selbständigen Einkünfte hinzukommen.

Welche Einkünfte beratbar sind

Neben dem klassischen Arbeitslohn sind auch Kapitalerträge beratbar. Ab September 2026 entfällt zusätzlich die bisherige Einnahmegrenze für Vermietungseinkünfte, sodass auch vermietende Arbeitnehmer mit höheren Mieteinnahmen einbezogen werden können.

Nicht beratbar bleiben weiterhin gewerbliche und selbständige Einkünfte sowie Land- und Forstwirtschaft. Umsatzsteuerliche Fragen sind grundsätzlich ausgeschlossen, mit Ausnahme kleiner Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG.

Beitrag und enthaltene Leistungen

Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen und liegt zwischen 59 und 429 Euro pro Jahr, unabhängig davon, wie viele Steuererklärungen erstellt werden. Ehepaare zahlen gemeinsam nur einen Beitrag.

Die Prüfung des Steuerbescheids sowie ein Einspruchsverfahren sind in der Mitgliedschaft enthalten.

Beispiel

Beispiel: Angestellter mit Bonus und Depot

Ein leitender Angestellter bezieht ein Fixgehalt, einen jährlichen Bonus sowie Erträge aus einem Wertpapierdepot. Da keine gewerblichen Einkünfte vorliegen, kann die gesamte Steuererklärung im Rahmen der Mitgliedschaft erstellt werden.

Häufige Fragen

Gibt es eine Einkommensgrenze für die Mitgliedschaft?

Nein, für Arbeitnehmer besteht keine Einkommensobergrenze. Entscheidend ist die Art der Einkünfte, nicht deren Höhe.

Kann ich als Führungskraft mit hohem Gehalt Mitglied werden?

Ja, solange die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung stammen.

Sind Bonuszahlungen und geldwerte Vorteile beratbar?

Ja, diese werden als Bestandteil des Arbeitslohns berücksichtigt.

Was passiert bei zusätzlichen gewerblichen Einkünften?

Gewerbliche oder selbständige Einkünfte fallen nicht unter die Beratungsbefugnis und müssen separat behandelt werden.

Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag?

Der Beitrag ist einkommensabhängig und liegt zwischen 59 und 429 Euro pro Jahr, unabhängig von der Anzahl der Steuererklärungen.

Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.

  • Persönliche Beraterin oder Berater
  • Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
  • Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026