Die Anlage V bildet Mieteinnahmen und Werbungskosten für jede vermietete Immobilie einzeln ab. Wer sich unsicher ist, welche Angaben wohin gehören, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.
In der Anlage V werden Mieteinnahmen und Werbungskosten für jedes vermietete Objekt gesondert erfasst, unter anderem Abschreibung, Zinsen, Erhaltungsaufwand und Verwaltungskosten. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf die Anlage V nach § 4 StBerG erstellen, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt und die Vermietung privat erfolgt. Seit September 2026 besteht dafür keine Einnahmegrenze mehr.
Können wir Sie beraten?
Einzelfall prüfen
Beratbar, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt und die Vermietung nicht gewerblich erfolgt.
Das übernehmen wir
Vollständiges Ausfüllen der Anlage V für jedes Objekt
Zuordnung der Werbungskosten zu den richtigen Zeilen
Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten
Bescheidprüfung nach Abgabe
Grenzen der Beratungsbefugnis
Gewerbliche Vermietung ist ausgeschlossen
Umsatzsteuerliche Fragen zur Vermietung sind nicht Teil der Beratung
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Vermieter mit mehreren Objekten in einer Erklärung
Drei vermietete Wohnungen sollen jeweils in einer eigenen Anlage V erfasst werden.
Unsicherheit bei der Aufteilung von Erhaltungsaufwand
Größere Sanierung, es ist unklar, ob sofort abziehbar oder abzuschreiben.
Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie
Anteil an einer Erbengemeinschaft, die Vermietungseinkünfte werden anteilig zugerechnet.
Vermietung eines möblierten Zimmers
Ein Zimmer wird zusätzlich zur selbst genutzten Wohnung möbliert vermietet.
So funktioniert es
1
Mitgliedschaft
Beitritt zum Verein, der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen.
2
Unterlagen
Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Belege hochladen.
3
Erstellung & Abgabe
Die Anlage V wird für jedes Objekt vollständig erstellt und eingereicht.
4
Bescheidprüfung
Der Bescheid wird geprüft, bei Abweichungen legen wir Einspruch ein.
Was wir brauchen
Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen je Objekt
Grundsteuerbescheide
Zins- und Tilgungspläne
Rechnungen zu Erhaltungsaufwand und Modernisierung
Für jedes vermietete Objekt wird eine eigene Anlage V ausgefüllt. Erfasst werden die Mieteinnahmen sowie die Werbungskosten, etwa Abschreibung, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand, Verwaltungskosten und sonstige objektbezogene Ausgaben.
Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten
Sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und über die Nutzungsdauer abzuschreibende Herstellungskosten werden häufig verwechselt. Bei umfangreichen Sanierungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung ist zudem die Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten zu beachten.
Mehrere Objekte und Miteigentum
Bei mehreren vermieteten Objekten wird jede Immobilie gesondert in einer eigenen Anlage V abgebildet. Bei Miteigentum, etwa in einer Erbengemeinschaft, erfolgt die Zurechnung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis.
Ein Angestellter vermietet zwei Eigentumswohnungen in unterschiedlichen Städten. Für jede Wohnung wird eine eigene Anlage V erstellt, in der Mieteinnahmen, Abschreibung, Zinsen und Verwaltungskosten getrennt erfasst werden.
Häufige Fragen
Brauche ich für jedes Objekt eine eigene Anlage V?
Ja, jedes vermietete Objekt wird in einer eigenen Anlage V erfasst, auch wenn mehrere Objekte in derselben Steuererklärung enthalten sind.
Was gehört zu den Werbungskosten in der Anlage V?
Dazu zählen unter anderem Abschreibung, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand, Grundsteuer, Versicherungen und Verwaltungskosten.
Wie unterscheide ich Erhaltungsaufwand von Herstellungskosten?
Erhaltungsaufwand erhält den bestehenden Zustand, Herstellungskosten führen zu einer wesentlichen Verbesserung oder Erweiterung. Die Abgrenzung sollte im Einzelfall geprüft werden.
Was ist bei Miteigentum an einer vermieteten Immobilie zu beachten?
Die Einkünfte werden entsprechend dem Miteigentumsanteil zugerechnet und in der Anlage V beziehungsweise einer gesonderten Feststellung erfasst.
Hilft lexo.tax auch bei der Anlage V für ein möbliertes Zimmer?
Ja, sofern die Vermietung privat erfolgt und zusätzlich Lohn, Gehalt oder Rente vorliegt, ist auch dieser Fall grundsätzlich beratbar.