Werbungskosten

Renovierungskosten bei einer vermieteten Immobilie

Renovierungen an einer vermieteten Immobilie können sofort abziehbar sein oder über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen. Die Einordnung hängt vom Umfang und vom Zeitpunkt der Maßnahme ab.

Kurz gesagt

Renovierungskosten sind bei vermieteten Immobilien in der Regel sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar, sofern sie den bestehenden Zustand erhalten. Erfolgen umfangreiche Renovierungen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf und übersteigen sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten und müssen abgeschrieben werden. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf diese Abgrenzung vornehmen, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt oder Rente vorliegt.

Können wir Sie beraten?

Einzelfall prüfen

Beratbar, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt und die Vermietung privat erfolgt.

Das übernehmen wir

  • Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten
  • Prüfung der 15 %-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten
  • Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre auf Antrag
  • Zuordnung der Belege zu den richtigen Werbungskosten

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Bautechnische Beurteilung von Baumaßnahmen erfolgt nicht durch uns
  • Gewerbliche Immobiliensanierungen sind nicht beratbar

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Typische Situationen

Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.

  • Neue Badezimmerausstattung in einer bestehenden Vermietung

    Austausch der Sanitäranlagen mehrere Jahre nach dem Kauf.

  • Umfangreiche Sanierung kurz nach dem Kauf

    Sanierung innerhalb der ersten drei Jahre, die 15 %-Grenze könnte überschritten sein.

  • Laufende Instandhaltung über mehrere Jahre

    Regelmäßige kleinere Reparaturen an einer langjährig vermieteten Wohnung.

  • Größere Erhaltungsaufwendungen an einem Mehrfamilienhaus

    Erneuerung des Dachs, Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre wird erwogen.

So funktioniert es

  1. 1

    Mitgliedschaft

    Beitritt zum Verein, Beitrag richtet sich nach dem Einkommen.

  2. 2

    Unterlagen

    Rechnungen zu den Renovierungsmaßnahmen und Kaufdatum hochladen.

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    Erstellung & Abgabe

    Wir ordnen die Kosten als Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten zu.

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    Bescheidprüfung

    Der Bescheid wird geprüft, insbesondere die Behandlung der Renovierungskosten.

Was wir brauchen

  • Rechnungen zu allen Renovierungsmaßnahmen
  • Kaufvertrag mit Kaufdatum und Kaufpreis
  • Übersicht der Anschaffungskosten des Gebäudes
  • Nachweise über den Zeitpunkt der Baumaßnahmen
  • Zahlungsbelege für die einzelnen Gewerke
  • Mietvertrag zur Bestätigung der Vermietungsabsicht

Vollständige Checkliste ansehen

Sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand

Renovierungen, die den bestehenden Zustand der Immobilie erhalten, etwa das Streichen von Wänden oder der Austausch abgenutzter Sanitäranlagen, gelten grundsätzlich als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Werden innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf Renovierungen durchgeführt, deren Kosten netto 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, gelten sie insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Diese müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden statt sofort abgezogen zu werden.

Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen

Bei größeren Erhaltungsaufwendungen an überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden kann auf Antrag eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre erfolgen, was in bestimmten Fällen steuerlich vorteilhaft sein kann.

Beispiel

Beispiel: Renovierung kurz nach dem Kauf

Ein Vermieter kauft eine Wohnung für 200.000 €, davon 140.000 € Gebäudeanteil, und lässt im ersten Jahr für 25.000 € renovieren. Da die Kosten 15 % des Gebäudeanteils übersteigen, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten und werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben statt sofort abgezogen.

Häufige Fragen

Was zählt zum sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand?

Maßnahmen, die den bestehenden Zustand der Immobilie erhalten, etwa Malerarbeiten oder der Austausch abgenutzter Bauteile, ohne wesentliche Verbesserung.

Was bedeutet die 15 %-Grenze konkret?

Übersteigen Renovierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf netto 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, gelten sie insgesamt als Herstellungskosten und müssen abgeschrieben werden.

Kann ich größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilen?

Ja, bei überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden ist auf Antrag eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre möglich.

Zählt eine energetische Sanierung auch zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten?

Grundsätzlich ja, wenn sie innerhalb der Dreijahresfrist erfolgt und die 15 %-Grenze überschritten wird. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Was passiert, wenn ich die Grenze knapp überschreite?

Bereits eine geringfügige Überschreitung führt dazu, dass sämtliche Renovierungskosten der Dreijahresfrist als Herstellungskosten gelten, nicht nur der übersteigende Teil.

Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.

  • Persönliche Beraterin oder Berater
  • Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
  • Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026