Wer eine Eigentumswohnung vermietet, zahlt monatlich Hausgeld an die Eigentümergemeinschaft. Nicht jeder Bestandteil davon ist in vollem Umfang und im selben Jahr steuerlich abziehbar.
Das Hausgeld einer vermieteten Eigentumswohnung setzt sich aus umlagefähigen Betriebskosten und nicht umlagefähigen Kosten wie der Instandhaltungsrücklage zusammen. Umlagefähige Kosten sind im Zahlungsjahr als Werbungskosten abziehbar, Zuführungen zur Rücklage grundsätzlich erst bei tatsächlicher Verwendung. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf diese Zuordnung vornehmen, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt oder Rente vorliegt.
Können wir Sie beraten?
Einzelfall prüfen
Beratbar, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt und die Eigentumswohnung privat vermietet wird.
Das übernehmen wir
Aufteilung des Hausgelds in umlagefähige und nicht umlagefähige Bestandteile
Zuordnung der Instandhaltungsrücklage zum richtigen Zeitpunkt
Abgleich mit der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft
Berücksichtigung von Sonderumlagen
Grenzen der Beratungsbefugnis
Prüfung der Wirtschaftsplanung der Eigentümergemeinschaft selbst erfolgt nicht durch uns
Gewerbliche Teileigentumsverhältnisse sind nicht beratbar
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Vermietete Eigentumswohnung mit monatlichem Hausgeld
Regelmäßige Zahlung von Hausgeld inklusive Instandhaltungsrücklage.
Sonderumlage für eine Fassadensanierung
Zusätzliche Sonderumlage der Eigentümergemeinschaft im laufenden Jahr.
Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage für Reparaturen
Die Rücklage wird tatsächlich für eine Reparatur am Gemeinschaftseigentum verwendet.
Erste Jahresabrechnung nach dem Kauf einer Eigentumswohnung
Unklarheit, welche Positionen der Jahresabrechnung abziehbar sind.
So funktioniert es
1
Mitgliedschaft
Beitritt zum Verein, Beitrag richtet sich nach dem Einkommen.
2
Unterlagen
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan der Eigentümergemeinschaft hochladen.
3
Erstellung & Abgabe
Wir ordnen die Hausgeldbestandteile den Werbungskosten zu.
4
Bescheidprüfung
Der Bescheid wird geprüft, insbesondere die berücksichtigten Hausgeldkosten.
Was wir brauchen
Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft
Wirtschaftsplan für das laufende Jahr
Nachweise über gezahlte Sonderumlagen
Kontoauszüge über monatliche Hausgeldzahlungen
Protokoll der Eigentümerversammlung bei Beschlüssen zu Sonderumlagen
Nachweise über tatsächliche Verwendung der Instandhaltungsrücklage
Das monatliche Hausgeld enthält umlagefähige Betriebskosten, etwa für Hausmeister, Versicherung oder Gartenpflege, sowie nicht umlagefähige Bestandteile wie die Verwaltervergütung und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Umlagefähige Kosten sind im Zahlungsjahr als Werbungskosten abziehbar.
Behandlung der Instandhaltungsrücklage
Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage sind zunächst nicht sofort abziehbar, da sie zum Vermögen der Eigentümergemeinschaft gehören. Steuerlich wirksam werden sie erst, wenn die Rücklage tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet wird.
Abgleich mit der Jahresabrechnung
Die tatsächlich abziehbaren Beträge ergeben sich aus der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft, nicht allein aus den monatlichen Vorauszahlungen. Wir gleichen beide Werte ab, um die Werbungskosten korrekt zu ermitteln.
Beispiel
Beispiel: Hausgeld mit Instandhaltungsrücklage
Ein Vermieter zahlt monatlich 300 € Hausgeld, davon entfallen laut Jahresabrechnung 220 € auf umlagefähige Betriebskosten und 80 € auf die Instandhaltungsrücklage. Als Werbungskosten werden zunächst die 220 € berücksichtigt, die Rücklage wirkt sich erst bei tatsächlicher Verwendung aus.
Häufige Fragen
Ist das gesamte Hausgeld sofort als Werbungskosten abziehbar?
Nein, nur die umlagefähigen Betriebskosten sind im Zahlungsjahr abziehbar. Die Instandhaltungsrücklage wird erst bei ihrer Verwendung berücksichtigt.
Was passiert mit einer Sonderumlage steuerlich?
Sonderumlagen sind je nach Zweck entweder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder abschreibungspflichtige Herstellungskosten, das hängt von der konkreten Maßnahme ab.
Woher weiß ich, welcher Teil des Hausgelds umlagefähig ist?
Diese Aufteilung ergibt sich aus der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft, die von der Hausverwaltung erstellt wird.
Muss ich die Verwaltervergütung getrennt angeben?
Ja, die Verwaltervergütung zählt zu den nicht umlagefähigen Kosten und wird gesondert als Werbungskosten erfasst.
Was ist, wenn die Instandhaltungsrücklage im selben Jahr verwendet wird, in dem sie gezahlt wurde?
In diesem Fall wird die tatsächliche Verwendung für die Erhaltungsmaßnahme im entsprechenden Jahr als Werbungskosten berücksichtigt.