Werbungskosten
Hausgeld bei einer vermieteten Eigentumswohnung
Wer eine Eigentumswohnung vermietet, zahlt monatlich Hausgeld an die Eigentümergemeinschaft. Nicht jeder Bestandteil davon ist in vollem Umfang und im selben Jahr steuerlich abziehbar.
Kurz gesagt
Das Hausgeld einer vermieteten Eigentumswohnung setzt sich aus umlagefähigen Betriebskosten und nicht umlagefähigen Kosten wie der Instandhaltungsrücklage zusammen. Umlagefähige Kosten sind im Zahlungsjahr als Werbungskosten abziehbar, Zuführungen zur Rücklage grundsätzlich erst bei tatsächlicher Verwendung. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf diese Zuordnung vornehmen, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt oder Rente vorliegt.
Können wir Sie beraten?
Einzelfall prüfen
Beratbar, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt und die Eigentumswohnung privat vermietet wird.
Das übernehmen wir
- Aufteilung des Hausgelds in umlagefähige und nicht umlagefähige Bestandteile
- Zuordnung der Instandhaltungsrücklage zum richtigen Zeitpunkt
- Abgleich mit der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft
- Berücksichtigung von Sonderumlagen
Grenzen der Beratungsbefugnis
- Prüfung der Wirtschaftsplanung der Eigentümergemeinschaft selbst erfolgt nicht durch uns
- Gewerbliche Teileigentumsverhältnisse sind nicht beratbar
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Vermietete Eigentumswohnung mit monatlichem Hausgeld
Regelmäßige Zahlung von Hausgeld inklusive Instandhaltungsrücklage.
Sonderumlage für eine Fassadensanierung
Zusätzliche Sonderumlage der Eigentümergemeinschaft im laufenden Jahr.
Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage für Reparaturen
Die Rücklage wird tatsächlich für eine Reparatur am Gemeinschaftseigentum verwendet.
Erste Jahresabrechnung nach dem Kauf einer Eigentumswohnung
Unklarheit, welche Positionen der Jahresabrechnung abziehbar sind.
So funktioniert es
- 1
Mitgliedschaft
Beitritt zum Verein, Beitrag richtet sich nach dem Einkommen.
- 2
Unterlagen
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan der Eigentümergemeinschaft hochladen.
- 3
Erstellung & Abgabe
Wir ordnen die Hausgeldbestandteile den Werbungskosten zu.
- 4
Bescheidprüfung
Der Bescheid wird geprüft, insbesondere die berücksichtigten Hausgeldkosten.
Was wir brauchen
- Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft
- Wirtschaftsplan für das laufende Jahr
- Nachweise über gezahlte Sonderumlagen
- Kontoauszüge über monatliche Hausgeldzahlungen
- Protokoll der Eigentümerversammlung bei Beschlüssen zu Sonderumlagen
- Nachweise über tatsächliche Verwendung der Instandhaltungsrücklage
Umlagefähige und nicht umlagefähige Bestandteile
Das monatliche Hausgeld enthält umlagefähige Betriebskosten, etwa für Hausmeister, Versicherung oder Gartenpflege, sowie nicht umlagefähige Bestandteile wie die Verwaltervergütung und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Umlagefähige Kosten sind im Zahlungsjahr als Werbungskosten abziehbar.
Behandlung der Instandhaltungsrücklage
Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage sind zunächst nicht sofort abziehbar, da sie zum Vermögen der Eigentümergemeinschaft gehören. Steuerlich wirksam werden sie erst, wenn die Rücklage tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet wird.
Abgleich mit der Jahresabrechnung
Die tatsächlich abziehbaren Beträge ergeben sich aus der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft, nicht allein aus den monatlichen Vorauszahlungen. Wir gleichen beide Werte ab, um die Werbungskosten korrekt zu ermitteln.
Beispiel
Beispiel: Hausgeld mit Instandhaltungsrücklage
Ein Vermieter zahlt monatlich 300 € Hausgeld, davon entfallen laut Jahresabrechnung 220 € auf umlagefähige Betriebskosten und 80 € auf die Instandhaltungsrücklage. Als Werbungskosten werden zunächst die 220 € berücksichtigt, die Rücklage wirkt sich erst bei tatsächlicher Verwendung aus.
Häufige Fragen
Ist das gesamte Hausgeld sofort als Werbungskosten abziehbar?
Nein, nur die umlagefähigen Betriebskosten sind im Zahlungsjahr abziehbar. Die Instandhaltungsrücklage wird erst bei ihrer Verwendung berücksichtigt.
Was passiert mit einer Sonderumlage steuerlich?
Sonderumlagen sind je nach Zweck entweder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder abschreibungspflichtige Herstellungskosten, das hängt von der konkreten Maßnahme ab.
Woher weiß ich, welcher Teil des Hausgelds umlagefähig ist?
Diese Aufteilung ergibt sich aus der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft, die von der Hausverwaltung erstellt wird.
Muss ich die Verwaltervergütung getrennt angeben?
Ja, die Verwaltervergütung zählt zu den nicht umlagefähigen Kosten und wird gesondert als Werbungskosten erfasst.
Was ist, wenn die Instandhaltungsrücklage im selben Jahr verwendet wird, in dem sie gezahlt wurde?
In diesem Fall wird die tatsächliche Verwendung für die Erhaltungsmaßnahme im entsprechenden Jahr als Werbungskosten berücksichtigt.
Verwandte Steuerfälle
- Vermietung
Anlage V ausfüllen: Was Vermieter wissen müssen
Die Anlage V bildet Mieteinnahmen und Werbungskosten für jede vermietete Immobilie einzeln ab. Wer sich unsicher ist, welche Angaben wohin gehören, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.
Fall ansehen - Vermietung
Renovierungskosten bei einer vermieteten Immobilie
Renovierungen an einer vermieteten Immobilie können sofort abziehbar sein oder über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen. Die Einordnung hängt vom Umfang und vom Zeitpunkt der Maßnahme ab.
Fall ansehen - Vermietung
Leerstand bei einer vermieteten Immobilie
Steht eine vermietete Wohnung zeitweise leer, etwa zwischen zwei Mietverhältnissen oder bei erfolgloser Vermietungssuche, können Werbungskosten weiterhin geltend gemacht werden, wenn die Vermietungsabsicht fortbesteht.
Fall ansehen - Vermietung
Die erste vermietete Wohnung in der Steuererklärung
Wer zum ersten Mal eine Wohnung vermietet, steht plötzlich vor der Anlage V, Abschreibung und Werbungskosten. Ein Lohnsteuerhilfeverein kann dabei unterstützen, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt oder Rente vorliegt.
Fall ansehen
Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.
Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.
- Persönliche Beraterin oder Berater
- Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
- Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr
Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026