Werbungskosten

Hausgeld bei einer vermieteten Eigentumswohnung

Wer eine Eigentumswohnung vermietet, zahlt monatlich Hausgeld an die Eigentümergemeinschaft. Nicht jeder Bestandteil davon ist in vollem Umfang und im selben Jahr steuerlich abziehbar.

Kurz gesagt

Das Hausgeld einer vermieteten Eigentumswohnung setzt sich aus umlagefähigen Betriebskosten und nicht umlagefähigen Kosten wie der Instandhaltungsrücklage zusammen. Umlagefähige Kosten sind im Zahlungsjahr als Werbungskosten abziehbar, Zuführungen zur Rücklage grundsätzlich erst bei tatsächlicher Verwendung. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf diese Zuordnung vornehmen, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt oder Rente vorliegt.

Können wir Sie beraten?

Einzelfall prüfen

Beratbar, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt und die Eigentumswohnung privat vermietet wird.

Das übernehmen wir

  • Aufteilung des Hausgelds in umlagefähige und nicht umlagefähige Bestandteile
  • Zuordnung der Instandhaltungsrücklage zum richtigen Zeitpunkt
  • Abgleich mit der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft
  • Berücksichtigung von Sonderumlagen

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Prüfung der Wirtschaftsplanung der Eigentümergemeinschaft selbst erfolgt nicht durch uns
  • Gewerbliche Teileigentumsverhältnisse sind nicht beratbar

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Typische Situationen

Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.

  • Vermietete Eigentumswohnung mit monatlichem Hausgeld

    Regelmäßige Zahlung von Hausgeld inklusive Instandhaltungsrücklage.

  • Sonderumlage für eine Fassadensanierung

    Zusätzliche Sonderumlage der Eigentümergemeinschaft im laufenden Jahr.

  • Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage für Reparaturen

    Die Rücklage wird tatsächlich für eine Reparatur am Gemeinschaftseigentum verwendet.

  • Erste Jahresabrechnung nach dem Kauf einer Eigentumswohnung

    Unklarheit, welche Positionen der Jahresabrechnung abziehbar sind.

So funktioniert es

  1. 1

    Mitgliedschaft

    Beitritt zum Verein, Beitrag richtet sich nach dem Einkommen.

  2. 2

    Unterlagen

    Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan der Eigentümergemeinschaft hochladen.

  3. 3

    Erstellung & Abgabe

    Wir ordnen die Hausgeldbestandteile den Werbungskosten zu.

  4. 4

    Bescheidprüfung

    Der Bescheid wird geprüft, insbesondere die berücksichtigten Hausgeldkosten.

Was wir brauchen

  • Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft
  • Wirtschaftsplan für das laufende Jahr
  • Nachweise über gezahlte Sonderumlagen
  • Kontoauszüge über monatliche Hausgeldzahlungen
  • Protokoll der Eigentümerversammlung bei Beschlüssen zu Sonderumlagen
  • Nachweise über tatsächliche Verwendung der Instandhaltungsrücklage

Vollständige Checkliste ansehen

Umlagefähige und nicht umlagefähige Bestandteile

Das monatliche Hausgeld enthält umlagefähige Betriebskosten, etwa für Hausmeister, Versicherung oder Gartenpflege, sowie nicht umlagefähige Bestandteile wie die Verwaltervergütung und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Umlagefähige Kosten sind im Zahlungsjahr als Werbungskosten abziehbar.

Behandlung der Instandhaltungsrücklage

Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage sind zunächst nicht sofort abziehbar, da sie zum Vermögen der Eigentümergemeinschaft gehören. Steuerlich wirksam werden sie erst, wenn die Rücklage tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet wird.

Abgleich mit der Jahresabrechnung

Die tatsächlich abziehbaren Beträge ergeben sich aus der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft, nicht allein aus den monatlichen Vorauszahlungen. Wir gleichen beide Werte ab, um die Werbungskosten korrekt zu ermitteln.

Beispiel

Beispiel: Hausgeld mit Instandhaltungsrücklage

Ein Vermieter zahlt monatlich 300 € Hausgeld, davon entfallen laut Jahresabrechnung 220 € auf umlagefähige Betriebskosten und 80 € auf die Instandhaltungsrücklage. Als Werbungskosten werden zunächst die 220 € berücksichtigt, die Rücklage wirkt sich erst bei tatsächlicher Verwendung aus.

Häufige Fragen

Ist das gesamte Hausgeld sofort als Werbungskosten abziehbar?

Nein, nur die umlagefähigen Betriebskosten sind im Zahlungsjahr abziehbar. Die Instandhaltungsrücklage wird erst bei ihrer Verwendung berücksichtigt.

Was passiert mit einer Sonderumlage steuerlich?

Sonderumlagen sind je nach Zweck entweder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder abschreibungspflichtige Herstellungskosten, das hängt von der konkreten Maßnahme ab.

Woher weiß ich, welcher Teil des Hausgelds umlagefähig ist?

Diese Aufteilung ergibt sich aus der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft, die von der Hausverwaltung erstellt wird.

Muss ich die Verwaltervergütung getrennt angeben?

Ja, die Verwaltervergütung zählt zu den nicht umlagefähigen Kosten und wird gesondert als Werbungskosten erfasst.

Was ist, wenn die Instandhaltungsrücklage im selben Jahr verwendet wird, in dem sie gezahlt wurde?

In diesem Fall wird die tatsächliche Verwendung für die Erhaltungsmaßnahme im entsprechenden Jahr als Werbungskosten berücksichtigt.

Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.

  • Persönliche Beraterin oder Berater
  • Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
  • Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026