Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse

Arbeit in mehreren Staaten: Steuerliche Einordnung

Wer im Laufe eines Jahres in mehreren Staaten für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, muss den Arbeitslohn anteilig den betroffenen Staaten zuordnen. Bei Wohnsitz in Deutschland bleibt dabei die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen.

Kurz gesagt

Bei Tätigkeit in mehreren Staaten und Wohnsitz in Deutschland ist der weltweit erzielte Arbeitslohn zunächst hier zu erklären. Anhand der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen wird geprüft, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die einzelnen Tätigkeitszeiträume zusteht. Häufig ist eine tageweise Aufteilung anhand von Arbeitstagen erforderlich. Bereits im Ausland gezahlte Steuern können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Wir übernehmen die Prüfung im Rahmen unserer Beratungsbefugnis.

Können wir Sie beraten?

Einzelfall prüfen

Die Betreuung ist möglich, wenn nichtselbständige Arbeit die Haupteinkunftsart darstellt. Bei zusätzlichen selbständigen oder gewerblichen Tätigkeiten in einem der Staaten scheidet eine Beratung aus.

Das übernehmen wir

  • Aufteilung des Arbeitslohns auf die betroffenen Tätigkeitsstaaten
  • Prüfung des Besteuerungsrechts nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
  • Anrechnung oder Freistellung ausländischer Einkünfte in der deutschen Erklärung
  • Bescheidprüfung und Einspruch im Rahmen der Mitgliedschaft

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Keine Beratung zu den Steuererklärungen in den jeweiligen Tätigkeitsstaaten
  • Selbständige oder gewerbliche Einkünfte sind nicht beratbar
  • Sozialversicherungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserer Befugnis

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Typische Situationen

Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.

  • Projekteinsätze in mehreren Ländern

    Im Rahmen Ihrer Anstellung arbeiten Sie im Laufe des Jahres an wechselnden Standorten in verschiedenen Staaten.

  • Wechsel des Tätigkeitsstaats unterjährig

    Sie haben während des Jahres den Einsatzort gewechselt, etwa von einem Nachbarland nach Deutschland.

  • Mehrere Arbeitgeber in unterschiedlichen Staaten

    Sie waren im selben Jahr nacheinander für Arbeitgeber mit Sitz in unterschiedlichen Ländern tätig.

  • Reisetätigkeit mit Wohnsitz in Deutschland

    Ihre Tätigkeit bringt regelmäßige Reisen in mehrere Länder mit sich, der Wohnsitz bleibt durchgehend in Deutschland.

So funktioniert es

  1. 1

    Arbeitstage erfassen

    Wir erfassen gemeinsam mit Ihnen, an wie vielen Tagen Sie in welchem Staat tätig waren.

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    DBA je Staat prüfen

    Wir ordnen die Tätigkeitszeiträume dem jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu.

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    Anrechnung oder Freistellung klären

    Wir bestimmen, ob ausländische Steuern anzurechnen oder Einkünfte freizustellen sind.

  4. 4

    Erklärung erstellen

    Wir erstellen die Einkommensteuererklärung mit den erforderlichen Anlagen.

Was wir brauchen

  • Arbeitsverträge und etwaige Entsendevereinbarungen
  • Gehaltsabrechnungen des gesamten Jahres
  • Aufstellung der Arbeitstage je Tätigkeitsstaat
  • Nachweise über im Ausland gezahlte Steuern
  • Reisebelege zur Dokumentation der Aufenthalte
  • Steuer-ID und Bankverbindung

Vollständige Checkliste ansehen

Wie wird der Arbeitslohn aufgeteilt?

Bei Tätigkeit in mehreren Staaten ist der Arbeitslohn grundsätzlich den Zeiträumen zuzuordnen, in denen die Arbeit tatsächlich in dem jeweiligen Staat ausgeübt wurde. Eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitstage ist dafür Voraussetzung.

Für jeden betroffenen Staat ist gesondert zu prüfen, ob nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht bei Deutschland oder dem Tätigkeitsstaat liegt.

Anrechnung ausländischer Steuern

Steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu und wird der Lohn zusätzlich in Deutschland erfasst, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c EStG in Betracht.

Ist der Lohnteil in Deutschland freizustellen, wirkt er sich über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz aus.

Grenzen der Beratungsbefugnis

Wir prüfen ausschließlich die deutsche Steuererklärung. Zu etwaigen Erklärungspflichten in den weiteren Tätigkeitsstaaten sowie zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen können wir keine Auskunft geben.

Beispiel

Beispiel: Tätigkeit in drei Staaten innerhalb eines Jahres

Ein Angestellter mit Wohnsitz in Deutschland war im selben Jahr projektbezogen in Frankreich, den Niederlanden und Deutschland tätig. Der Arbeitslohn wurde anhand der Arbeitstage auf die drei Staaten aufgeteilt und nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zugeordnet. In der deutschen Erklärung wurden die freizustellenden Anteile über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

Häufige Fragen

Wie weise ich die Arbeitstage in den einzelnen Staaten nach?

Eine eigene Aufstellung, ergänzt um Reisebelege oder Bestätigungen des Arbeitgebers, ist hierfür in der Regel ausreichend.

Muss ich in jedem Tätigkeitsstaat eine Steuererklärung abgeben?

Das hängt vom jeweiligen nationalen Recht ab und kann von uns nicht beurteilt werden, da sich unsere Befugnis auf die deutsche Erklärung beschränkt.

Wird eine im Ausland gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja, nach § 34c EStG oder nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Wir prüfen dies im Einzelfall.

Was passiert, wenn ich die Arbeitstage nicht genau dokumentiert habe?

Eine nachträgliche, plausible Schätzung anhand vorhandener Unterlagen ist möglich, eine sorgfältige Dokumentation ist jedoch vorzuziehen.

Kann lexo.tax auch bei Fragen zur Sozialversicherung helfen?

Nein, sozialversicherungsrechtliche Fragen liegen außerhalb unserer Beratungsbefugnis.

Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.

  • Persönliche Beraterin oder Berater
  • Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
  • Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026