Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse
Arbeit in mehreren Staaten: Steuerliche Einordnung
Wer im Laufe eines Jahres in mehreren Staaten für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, muss den Arbeitslohn anteilig den betroffenen Staaten zuordnen. Bei Wohnsitz in Deutschland bleibt dabei die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen.
Kurz gesagt
Bei Tätigkeit in mehreren Staaten und Wohnsitz in Deutschland ist der weltweit erzielte Arbeitslohn zunächst hier zu erklären. Anhand der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen wird geprüft, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die einzelnen Tätigkeitszeiträume zusteht. Häufig ist eine tageweise Aufteilung anhand von Arbeitstagen erforderlich. Bereits im Ausland gezahlte Steuern können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Wir übernehmen die Prüfung im Rahmen unserer Beratungsbefugnis.
Können wir Sie beraten?
Einzelfall prüfen
Die Betreuung ist möglich, wenn nichtselbständige Arbeit die Haupteinkunftsart darstellt. Bei zusätzlichen selbständigen oder gewerblichen Tätigkeiten in einem der Staaten scheidet eine Beratung aus.
Das übernehmen wir
- Aufteilung des Arbeitslohns auf die betroffenen Tätigkeitsstaaten
- Prüfung des Besteuerungsrechts nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
- Anrechnung oder Freistellung ausländischer Einkünfte in der deutschen Erklärung
- Bescheidprüfung und Einspruch im Rahmen der Mitgliedschaft
Grenzen der Beratungsbefugnis
- Keine Beratung zu den Steuererklärungen in den jeweiligen Tätigkeitsstaaten
- Selbständige oder gewerbliche Einkünfte sind nicht beratbar
- Sozialversicherungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserer Befugnis
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Projekteinsätze in mehreren Ländern
Im Rahmen Ihrer Anstellung arbeiten Sie im Laufe des Jahres an wechselnden Standorten in verschiedenen Staaten.
Wechsel des Tätigkeitsstaats unterjährig
Sie haben während des Jahres den Einsatzort gewechselt, etwa von einem Nachbarland nach Deutschland.
Mehrere Arbeitgeber in unterschiedlichen Staaten
Sie waren im selben Jahr nacheinander für Arbeitgeber mit Sitz in unterschiedlichen Ländern tätig.
Reisetätigkeit mit Wohnsitz in Deutschland
Ihre Tätigkeit bringt regelmäßige Reisen in mehrere Länder mit sich, der Wohnsitz bleibt durchgehend in Deutschland.
So funktioniert es
- 1
Arbeitstage erfassen
Wir erfassen gemeinsam mit Ihnen, an wie vielen Tagen Sie in welchem Staat tätig waren.
- 2
DBA je Staat prüfen
Wir ordnen die Tätigkeitszeiträume dem jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu.
- 3
Anrechnung oder Freistellung klären
Wir bestimmen, ob ausländische Steuern anzurechnen oder Einkünfte freizustellen sind.
- 4
Erklärung erstellen
Wir erstellen die Einkommensteuererklärung mit den erforderlichen Anlagen.
Was wir brauchen
- Arbeitsverträge und etwaige Entsendevereinbarungen
- Gehaltsabrechnungen des gesamten Jahres
- Aufstellung der Arbeitstage je Tätigkeitsstaat
- Nachweise über im Ausland gezahlte Steuern
- Reisebelege zur Dokumentation der Aufenthalte
- Steuer-ID und Bankverbindung
Wie wird der Arbeitslohn aufgeteilt?
Bei Tätigkeit in mehreren Staaten ist der Arbeitslohn grundsätzlich den Zeiträumen zuzuordnen, in denen die Arbeit tatsächlich in dem jeweiligen Staat ausgeübt wurde. Eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitstage ist dafür Voraussetzung.
Für jeden betroffenen Staat ist gesondert zu prüfen, ob nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht bei Deutschland oder dem Tätigkeitsstaat liegt.
Anrechnung ausländischer Steuern
Steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu und wird der Lohn zusätzlich in Deutschland erfasst, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c EStG in Betracht.
Ist der Lohnteil in Deutschland freizustellen, wirkt er sich über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz aus.
Grenzen der Beratungsbefugnis
Wir prüfen ausschließlich die deutsche Steuererklärung. Zu etwaigen Erklärungspflichten in den weiteren Tätigkeitsstaaten sowie zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen können wir keine Auskunft geben.
Beispiel
Beispiel: Tätigkeit in drei Staaten innerhalb eines Jahres
Ein Angestellter mit Wohnsitz in Deutschland war im selben Jahr projektbezogen in Frankreich, den Niederlanden und Deutschland tätig. Der Arbeitslohn wurde anhand der Arbeitstage auf die drei Staaten aufgeteilt und nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zugeordnet. In der deutschen Erklärung wurden die freizustellenden Anteile über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wie weise ich die Arbeitstage in den einzelnen Staaten nach?
Eine eigene Aufstellung, ergänzt um Reisebelege oder Bestätigungen des Arbeitgebers, ist hierfür in der Regel ausreichend.
Muss ich in jedem Tätigkeitsstaat eine Steuererklärung abgeben?
Das hängt vom jeweiligen nationalen Recht ab und kann von uns nicht beurteilt werden, da sich unsere Befugnis auf die deutsche Erklärung beschränkt.
Wird eine im Ausland gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja, nach § 34c EStG oder nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Wir prüfen dies im Einzelfall.
Was passiert, wenn ich die Arbeitstage nicht genau dokumentiert habe?
Eine nachträgliche, plausible Schätzung anhand vorhandener Unterlagen ist möglich, eine sorgfältige Dokumentation ist jedoch vorzuziehen.
Kann lexo.tax auch bei Fragen zur Sozialversicherung helfen?
Nein, sozialversicherungsrechtliche Fragen liegen außerhalb unserer Beratungsbefugnis.
Verwandte Steuerfälle
- International
Rückkehr nach Deutschland: Steuerliche Folgen
Wer nach einem Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zieht, wird ab dem Zuzug regelmäßig erneut unbeschränkt steuerpflichtig. Für das Rückkehrjahr ist der Zeitraum vor und nach dem Zuzug getrennt zu betrachten.
Fall ansehen - International
Ausländischen Arbeitslohn richtig erklären
Arbeitslohn aus dem Ausland muss bei Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich in der Steuererklärung angegeben werden, auch wenn er dort bereits versteuert wurde. Ob er in Deutschland zusätzlich besteuert wird oder nur den Steuersatz beeinflusst, richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
Fall ansehen - International
Remote für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten
Remote-Arbeit für Unternehmen ohne Sitz in Deutschland ist längst Alltag. Steuerlich bleibt der Wohnsitz in Deutschland dabei meist entscheidend – unabhängig davon, wo der Arbeitgeber ansässig ist.
Fall ansehen - Schweiz
Grenzgänger Schweiz und Homeoffice
Für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz gilt eine besondere Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen. Homeoffice-Tage und die Verständigungsvereinbarung dazu verändern die steuerliche Betrachtung zusätzlich.
Fall ansehen
Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.
Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.
- Persönliche Beraterin oder Berater
- Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
- Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr
Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026