Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse

Ausländischen Arbeitslohn richtig erklären

Arbeitslohn aus dem Ausland muss bei Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich in der Steuererklärung angegeben werden, auch wenn er dort bereits versteuert wurde. Ob er in Deutschland zusätzlich besteuert wird oder nur den Steuersatz beeinflusst, richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Kurz gesagt

Wer in Deutschland wohnt und ausländischen Arbeitslohn bezieht, muss diesen in der Steuererklärung angeben, unabhängig davon, ob im Ausland bereits eine Steuer einbehalten wurde. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen wird der Lohn entweder in Deutschland unter Anrechnung der ausländischen Steuer besteuert oder freigestellt und wirkt sich dann über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz aus. Welche Variante zutrifft, hängt vom Tätigkeitsstaat und den Umständen der Beschäftigung ab.

Können wir Sie beraten?

Einzelfall prüfen

Die Erklärung ausländischen Arbeitslohns können wir übernehmen, wenn nichtselbständige Arbeit die Haupteinkunftsart bildet. Bei zusätzlichen selbständigen Einkünften ist eine Betreuung ausgeschlossen.

Das übernehmen wir

  • Erfassung des ausländischen Arbeitslohns in der deutschen Steuererklärung
  • Prüfung von Anrechnung oder Freistellung nach dem jeweiligen DBA
  • Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts
  • Bescheidprüfung und Einspruch im Rahmen der Mitgliedschaft

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Keine Beratung zur Steuererklärung im ausländischen Tätigkeitsstaat
  • Selbständige oder gewerbliche Einkünfte sind ausgeschlossen
  • Keine Auskunft zu ausländischen Sozialabgaben

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Typische Situationen

Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.

  • Gehalt aus einem Auslandseinsatz

    Sie waren zeitweise im Ausland tätig und haben dort einen Teil des Gehalts erhalten, während der Wohnsitz in Deutschland bestehen blieb.

  • Ausländische Bonuszahlung

    Neben dem inländischen Gehalt wurde eine Bonus- oder Sonderzahlung von einer ausländischen Konzerngesellschaft geleistet.

  • Lohnsteuerabzug im Ausland

    Im Ausland wurde bereits eine Steuer auf den Arbeitslohn einbehalten, es ist unklar, wie dies in Deutschland zu behandeln ist.

  • Ausländischer Arbeitslohn ohne jeden Steuerabzug

    Der ausländische Arbeitslohn wurde ohne jeden Steuerabzug ausgezahlt und muss vollständig eigenständig erklärt werden.

So funktioniert es

  1. 1

    Lohnbestandteile erfassen

    Wir sichten alle inländischen und ausländischen Lohnbestandteile des Jahres.

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    DBA-Zuordnung prüfen

    Wir klären, ob Anrechnung oder Freistellung nach dem jeweiligen Abkommen greift.

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    Progressionsvorbehalt berechnen

    Wir berücksichtigen freigestellte Einkünfte korrekt für den Steuersatz.

  4. 4

    Erklärung einreichen

    Wir erstellen die vollständige Steuererklärung und reichen sie beim Finanzamt ein.

Was wir brauchen

  • Gehaltsabrechnungen aus dem In- und Ausland
  • Nachweis über im Ausland einbehaltene Steuern
  • Arbeitsvertrag mit Angaben zu Auslandsbestandteilen
  • Nachweis der Arbeitstage im Ausland
  • Steuerbescheinigung des ausländischen Arbeitgebers, falls vorhanden
  • Steuer-ID und Bankverbindung

Vollständige Checkliste ansehen

Warum ausländischer Arbeitslohn erklärt werden muss

Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland unterliegt grundsätzlich das gesamte Welteinkommen der Erklärungspflicht, unabhängig davon, ob im Ausland bereits eine Steuer erhoben wurde.

Erst im zweiten Schritt wird anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens geprüft, ob Deutschland den Lohn besteuert oder ihn unter Progressionsvorbehalt freistellt.

Anrechnung oder Freistellung

Wird der Lohn in Deutschland besteuert, kann eine im Ausland gezahlte Steuer nach § 34c EStG oder nach dem Abkommen angerechnet werden, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.

Ist der Lohn stattdessen von der deutschen Besteuerung freigestellt, wird er über den Progressionsvorbehalt bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

Grenzen der Beratungsbefugnis

Wir bearbeiten ausschließlich die deutsche Steuererklärung. Eine etwaige Steuererklärung im ausländischen Tätigkeitsstaat sowie Fragen zu dortigen Sozialabgaben liegen außerhalb unserer Befugnis.

Beispiel

Beispiel: Bonuszahlung einer ausländischen Konzerngesellschaft

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland erhält zusätzlich zum inländischen Gehalt eine Bonuszahlung von der ausländischen Muttergesellschaft seines Arbeitgebers. Der Bonus wird in der deutschen Steuererklärung erfasst, eine im Ausland einbehaltene Steuer wird unter den Voraussetzungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens angerechnet.

Häufige Fragen

Muss ich ausländischen Arbeitslohn auch angeben, wenn bereits Steuern abgezogen wurden?

Ja, die Angabe in der deutschen Steuererklärung ist unabhängig vom ausländischen Steuerabzug erforderlich.

Wird die ausländische Steuer automatisch angerechnet?

Nein, die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag und unter den Voraussetzungen des § 34c EStG oder des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.

Was ist, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Staat besteht?

Ohne Abkommen richtet sich die Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich nach nationalem deutschem Recht, insbesondere § 34c EStG.

Wie wirkt sich freigestellter Arbeitslohn auf meinen Steuersatz aus?

Er wird über den Progressionsvorbehalt in die Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte einbezogen, ohne selbst besteuert zu werden.

Kann lexo.tax die Steuererklärung im Ausland ebenfalls übernehmen?

Nein, unsere Beratungsbefugnis beschränkt sich auf die deutsche Einkommensteuererklärung.

Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.

  • Persönliche Beraterin oder Berater
  • Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
  • Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026