Wer nach einem Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zieht, wird ab dem Zuzug regelmäßig erneut unbeschränkt steuerpflichtig. Für das Rückkehrjahr ist der Zeitraum vor und nach dem Zuzug getrennt zu betrachten.
Mit der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland beginnt in aller Regel die unbeschränkte Steuerpflicht ab diesem Zeitpunkt. Für den Zeitraum davor bleiben ausländische Einkünfte grundsätzlich unberücksichtigt, können aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für die inländischen Einkünfte beeinflussen. Maßgeblich sind Zuzugsdatum, Art der ausländischen Einkünfte und ein etwaiges Doppelbesteuerungsabkommen. Wir prüfen den deutschen Teil des Rückkehrjahres im Rahmen unserer Beratungsbefugnis.
Können wir Sie beraten?
Einzelfall prüfen
Die Steuererklärung für das Rückkehrjahr können wir übernehmen, wenn nichtselbständige Einkünfte oder Rente die Haupteinkunftsart bilden. Bei zusätzlichen selbständigen oder gewerblichen Einkünften ist eine Betreuung ausgeschlossen.
Das übernehmen wir
Prüfung des Zuzugsdatums und Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht
Erstellung der Steuererklärung für den deutschen Zeitraum des Rückkehrjahres
Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts für vorher erzielte ausländische Einkünfte
Bescheidprüfung und Einspruch im Rahmen der Mitgliedschaft
Grenzen der Beratungsbefugnis
Keine Beratung zur ausländischen Steuererklärung des Auslandsjahres
Selbständige oder gewerbliche Einkünfte sind nicht beratbar
Fragen der Sozialversicherung liegen außerhalb unserer Befugnis
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Rückkehr nach Auslandsentsendung
Sie waren für Ihren Arbeitgeber im Ausland tätig und ziehen nun wieder nach Deutschland.
Ende eines befristeten Auslandsjobs
Ein befristetes Arbeitsverhältnis im Ausland ist beendet, Sie nehmen eine neue Stelle in Deutschland auf.
Rückkehr nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt
Nach mehreren Jahren im Ausland begründen Sie wieder einen Wohnsitz in Deutschland.
Rückkehr mit fortlaufenden ausländischen Einkünften
Nach dem Zuzug bestehen weiterhin einzelne Einkünfte aus dem bisherigen Auslandsstaat, etwa eine Rente.
So funktioniert es
1
Zuzugsdatum klären
Wir bestimmen, ab wann der Wohnsitz in Deutschland wieder begründet wurde.
2
Zeiträume trennen
Wir grenzen den Zeitraum vor und nach dem Zuzug im Rückkehrjahr voneinander ab.
3
Progressionsvorbehalt prüfen
Wir erfassen ausländische Einkünfte vor dem Zuzug für den Progressionsvorbehalt.
4
Erklärung erstellen
Wir erstellen die Steuererklärung für den in Deutschland steuerpflichtigen Zeitraum.
Was wir brauchen
Anmeldebescheinigung der deutschen Meldebehörde
Arbeitsverträge aus dem Ausland und aus Deutschland
Gehaltsabrechnungen des Rückkehrjahres
Nachweis über im Ausland erzielte Einkünfte vor dem Zuzug
Nachweis über im Ausland gezahlte Steuern, falls vorhanden
Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beginnt regelmäßig mit der Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Maßgeblich ist der tatsächliche Zuzugszeitpunkt, nicht das Datum der behördlichen Anmeldung.
Für den davorliegenden Zeitraum des Rückkehrjahres bleibt in aller Regel die im Ausland bestehende Steuerpflicht maßgeblich.
Progressionsvorbehalt im Rückkehrjahr
Ausländische Einkünfte, die vor dem Zuzug erzielt wurden, sind in Deutschland zwar nicht steuerpflichtig, wirken sich aber über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz der ab dem Zuzug erzielten inländischen Einkünfte aus.
Diese Angaben erfolgen in der Anlage N-AUS oder den entsprechenden Zeilen der Einkommensteuererklärung.
Grenzen der Beratungsbefugnis
Eine Betreuung ist möglich, wenn die Haupteinkunftsart im Rückkehrjahr aus nichtselbständiger Arbeit oder Rente stammt. Zur Steuererklärung im Ausland für die Zeit vor dem Zuzug können wir keine Auskunft geben.
Beispiel
Beispiel: Rückkehr nach dreijähriger Entsendung
Ein Arbeitnehmer war drei Jahre für seinen Arbeitgeber in Singapur tätig und zieht im Juli wieder nach Deutschland. Ab dem Zuzug ist er hier unbeschränkt steuerpflichtig. Das bis Juli in Singapur erzielte Gehalt bleibt in Deutschland steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das ab Juli in Deutschland erzielte Gehalt.
Häufige Fragen
Muss ich für das ganze Rückkehrjahr eine deutsche Steuererklärung abgeben?
Erklärungspflichtig ist regelmäßig nur der Zeitraum ab dem Zuzug, das davor im Ausland erzielte Einkommen wird jedoch für den Progressionsvorbehalt benötigt.
Wird meine ausländische Rente in Deutschland besteuert?
Das hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und der Art der Rente ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Zählt das Anmeldedatum beim Bürgeramt oder der tatsächliche Umzug?
Maßgeblich ist der tatsächliche Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung, die behördliche Anmeldung ist lediglich ein Indiz.
Kann lexo.tax die Steuererklärung im früheren Auslandsstaat übernehmen?
Nein, unsere Beratungsbefugnis beschränkt sich auf die deutsche Einkommensteuererklärung.
Was passiert bei zusätzlichen selbständigen Einkünften nach der Rückkehr?
Liegen neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch selbständige oder gewerbliche Einkünfte vor, dürfen wir den Fall insgesamt nicht betreuen.
Wirkt sich mein Umzugstermin auf mögliche Werbungskosten aus?
Umzugsbedingte Kosten können unter Umständen als Werbungskosten berücksichtigt werden, das prüfen wir im Rahmen der Erklärung.