Zuzug und Rückkehr

Rückkehr nach Deutschland: Steuerliche Folgen

Wer nach einem Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zieht, wird ab dem Zuzug regelmäßig erneut unbeschränkt steuerpflichtig. Für das Rückkehrjahr ist der Zeitraum vor und nach dem Zuzug getrennt zu betrachten.

Kurz gesagt

Mit der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland beginnt in aller Regel die unbeschränkte Steuerpflicht ab diesem Zeitpunkt. Für den Zeitraum davor bleiben ausländische Einkünfte grundsätzlich unberücksichtigt, können aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für die inländischen Einkünfte beeinflussen. Maßgeblich sind Zuzugsdatum, Art der ausländischen Einkünfte und ein etwaiges Doppelbesteuerungsabkommen. Wir prüfen den deutschen Teil des Rückkehrjahres im Rahmen unserer Beratungsbefugnis.

Können wir Sie beraten?

Einzelfall prüfen

Die Steuererklärung für das Rückkehrjahr können wir übernehmen, wenn nichtselbständige Einkünfte oder Rente die Haupteinkunftsart bilden. Bei zusätzlichen selbständigen oder gewerblichen Einkünften ist eine Betreuung ausgeschlossen.

Das übernehmen wir

  • Prüfung des Zuzugsdatums und Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht
  • Erstellung der Steuererklärung für den deutschen Zeitraum des Rückkehrjahres
  • Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts für vorher erzielte ausländische Einkünfte
  • Bescheidprüfung und Einspruch im Rahmen der Mitgliedschaft

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Keine Beratung zur ausländischen Steuererklärung des Auslandsjahres
  • Selbständige oder gewerbliche Einkünfte sind nicht beratbar
  • Fragen der Sozialversicherung liegen außerhalb unserer Befugnis

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Typische Situationen

Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.

  • Rückkehr nach Auslandsentsendung

    Sie waren für Ihren Arbeitgeber im Ausland tätig und ziehen nun wieder nach Deutschland.

  • Ende eines befristeten Auslandsjobs

    Ein befristetes Arbeitsverhältnis im Ausland ist beendet, Sie nehmen eine neue Stelle in Deutschland auf.

  • Rückkehr nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt

    Nach mehreren Jahren im Ausland begründen Sie wieder einen Wohnsitz in Deutschland.

  • Rückkehr mit fortlaufenden ausländischen Einkünften

    Nach dem Zuzug bestehen weiterhin einzelne Einkünfte aus dem bisherigen Auslandsstaat, etwa eine Rente.

So funktioniert es

  1. 1

    Zuzugsdatum klären

    Wir bestimmen, ab wann der Wohnsitz in Deutschland wieder begründet wurde.

  2. 2

    Zeiträume trennen

    Wir grenzen den Zeitraum vor und nach dem Zuzug im Rückkehrjahr voneinander ab.

  3. 3

    Progressionsvorbehalt prüfen

    Wir erfassen ausländische Einkünfte vor dem Zuzug für den Progressionsvorbehalt.

  4. 4

    Erklärung erstellen

    Wir erstellen die Steuererklärung für den in Deutschland steuerpflichtigen Zeitraum.

Was wir brauchen

  • Anmeldebescheinigung der deutschen Meldebehörde
  • Arbeitsverträge aus dem Ausland und aus Deutschland
  • Gehaltsabrechnungen des Rückkehrjahres
  • Nachweis über im Ausland erzielte Einkünfte vor dem Zuzug
  • Nachweis über im Ausland gezahlte Steuern, falls vorhanden
  • Steuer-ID und Bankverbindung

Vollständige Checkliste ansehen

Ab wann beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht?

Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beginnt regelmäßig mit der Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Maßgeblich ist der tatsächliche Zuzugszeitpunkt, nicht das Datum der behördlichen Anmeldung.

Für den davorliegenden Zeitraum des Rückkehrjahres bleibt in aller Regel die im Ausland bestehende Steuerpflicht maßgeblich.

Progressionsvorbehalt im Rückkehrjahr

Ausländische Einkünfte, die vor dem Zuzug erzielt wurden, sind in Deutschland zwar nicht steuerpflichtig, wirken sich aber über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz der ab dem Zuzug erzielten inländischen Einkünfte aus.

Diese Angaben erfolgen in der Anlage N-AUS oder den entsprechenden Zeilen der Einkommensteuererklärung.

Grenzen der Beratungsbefugnis

Eine Betreuung ist möglich, wenn die Haupteinkunftsart im Rückkehrjahr aus nichtselbständiger Arbeit oder Rente stammt. Zur Steuererklärung im Ausland für die Zeit vor dem Zuzug können wir keine Auskunft geben.

Beispiel

Beispiel: Rückkehr nach dreijähriger Entsendung

Ein Arbeitnehmer war drei Jahre für seinen Arbeitgeber in Singapur tätig und zieht im Juli wieder nach Deutschland. Ab dem Zuzug ist er hier unbeschränkt steuerpflichtig. Das bis Juli in Singapur erzielte Gehalt bleibt in Deutschland steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das ab Juli in Deutschland erzielte Gehalt.

Häufige Fragen

Muss ich für das ganze Rückkehrjahr eine deutsche Steuererklärung abgeben?

Erklärungspflichtig ist regelmäßig nur der Zeitraum ab dem Zuzug, das davor im Ausland erzielte Einkommen wird jedoch für den Progressionsvorbehalt benötigt.

Wird meine ausländische Rente in Deutschland besteuert?

Das hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und der Art der Rente ab und ist im Einzelfall zu prüfen.

Zählt das Anmeldedatum beim Bürgeramt oder der tatsächliche Umzug?

Maßgeblich ist der tatsächliche Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung, die behördliche Anmeldung ist lediglich ein Indiz.

Kann lexo.tax die Steuererklärung im früheren Auslandsstaat übernehmen?

Nein, unsere Beratungsbefugnis beschränkt sich auf die deutsche Einkommensteuererklärung.

Was passiert bei zusätzlichen selbständigen Einkünften nach der Rückkehr?

Liegen neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch selbständige oder gewerbliche Einkünfte vor, dürfen wir den Fall insgesamt nicht betreuen.

Wirkt sich mein Umzugstermin auf mögliche Werbungskosten aus?

Umzugsbedingte Kosten können unter Umständen als Werbungskosten berücksichtigt werden, das prüfen wir im Rahmen der Erklärung.

Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.

  • Persönliche Beraterin oder Berater
  • Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
  • Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026