Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse
Ausländischer Arbeitgeber, Wohnsitz Deutschland
Wer in Deutschland wohnt, aber für einen Arbeitgeber im Ausland tätig ist, bleibt in aller Regel unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ob und wie der Lohn in Deutschland versteuert wird, hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und vom Tätigkeitsort ab.
Kurz gesagt
Bei Wohnsitz in Deutschland und einem ausländischen Arbeitgeber ist der Arbeitslohn in der Regel in Deutschland zu erklären, oft über die Anlage N-AUS. Ob Deutschland das Besteuerungsrecht hat oder es beim Tätigkeitsstaat liegt, richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und der Anzahl der Arbeitstage im Ausland. Ausländische Einkünfte können dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Wir prüfen den Einzelfall im Rahmen unserer Beratungsbefugnis.
Können wir Sie beraten?
Einzelfall prüfen
Liegt Ihre Haupteinkunftsart in nichtselbständiger Arbeit oder Rente, ist eine Betreuung meist möglich. Bei zusätzlichen selbständigen oder gewerblichen Einkünften scheidet eine Beratung aus.
Das übernehmen wir
- Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht bei Wohnsitz in Deutschland
- Anlage N-AUS und Zuordnung des Besteuerungsrechts nach DBA
- Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts
- Bescheidprüfung und Einspruch im Rahmen der Mitgliedschaft
Grenzen der Beratungsbefugnis
- Keine Beratung zu ausländischem Steuerrecht oder ausländischen Erklärungen
- Selbständige oder gewerbliche Einkünfte sind nicht beratbar
- Umsatzsteuerliche Fragen sind ausgeschlossen (Ausnahme kleine PV-Anlagen)
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Homeoffice für ausländischen Arbeitgeber
Sie leben in Deutschland und arbeiten überwiegend im Homeoffice für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Regelmäßige Dienstreisen ins Ausland
Ihr Arbeitgeber sitzt im Ausland, Sie reisen zeitweise dorthin, wohnen aber weiterhin in Deutschland.
Kein Lohnsteuerabzug in Deutschland
Der ausländische Arbeitgeber führt keine deutsche Lohnsteuer ab, sodass Sie selbst zur Abgabe verpflichtet sind.
Wechsel des Arbeitgebers ins Ausland
Sie haben den Arbeitgeber gewechselt, sind aber in Deutschland wohnhaft geblieben.
So funktioniert es
- 1
Unterlagen sichten
Wir prüfen Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und den Tätigkeitsstaat.
- 2
Steuerpflicht einordnen
Wir klären, ob und in welchem Umfang eine Betreuung möglich ist.
- 3
DBA und Progressionsvorbehalt prüfen
Wir ordnen das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Staat zu.
- 4
Erklärung erstellen
Wir erstellen die Anlage N-AUS und die übrigen erforderlichen Anlagen.
Was wir brauchen
- Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber
- Gehaltsabrechnungen des gesamten Jahres
- Nachweis der Arbeitstage im In- und Ausland
- Nachweis über gezahlte ausländische Steuern
- Meldebescheinigung mit deutschem Wohnsitz
- Bankverbindung und Steuer-ID
Wem steht das Besteuerungsrecht zu?
Grundsätzlich gilt: Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist hier mit dem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Ob der Arbeitslohn tatsächlich in Deutschland besteuert wird oder dem Tätigkeitsstaat zusteht, ergibt sich aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
Maßgeblich sind unter anderem der Ort der tatsächlichen Arbeitsausübung, die Aufenthaltsdauer im Tätigkeitsstaat und die Frage, wer die Vergütung wirtschaftlich trägt. Diese Prüfung ist im Einzelfall vorzunehmen.
Anlage N-AUS und Progressionsvorbehalt
Ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei bleiben, werden in der Anlage N-AUS erfasst und wirken sich über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz der übrigen Einkünfte aus.
Werden die Einkünfte hingegen in Deutschland besteuert, ist eine im Ausland gezahlte Steuer unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen.
Grenzen der Beratungsbefugnis
Eine Betreuung durch lexo.tax setzt voraus, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Rente die Haupteinkunftsart bilden. Kommen selbständige oder gewerbliche Einkünfte hinzu, darf der gesamte Fall nicht übernommen werden.
Zur Steuererklärung im Ausland selbst können wir keine Auskunft geben.
Beispiel
Beispiel: Homeoffice für ein US-Unternehmen
Ein Arbeitnehmer wohnt in München und arbeitet ganzjährig im Homeoffice für ein Unternehmen mit Sitz in den USA. Da die Tätigkeit vollständig in Deutschland ausgeübt wird, steht Deutschland regelmäßig das Besteuerungsrecht zu, unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Der Lohn ist über die Einkommensteuererklärung zu erklären, da kein deutscher Lohnsteuerabzug erfolgt.
Häufige Fragen
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn mein Arbeitgeber im Ausland sitzt?
In der Regel ja, da bei fehlendem deutschen Lohnsteuerabzug eine Veranlagungspflicht besteht. Wir prüfen dies im Einzelfall.
Wo wird mein Lohn besteuert, wenn ich im Ausland arbeite, aber in Deutschland wohne?
Das hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und vom Ort der tatsächlichen Tätigkeit ab. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich.
Was bedeutet Progressionsvorbehalt?
Steuerfreie ausländische Einkünfte erhöhen den Steuersatz für die übrigen in Deutschland zu versteuernden Einkünfte, ohne selbst besteuert zu werden.
Kann lexo.tax auch die ausländische Steuererklärung übernehmen?
Nein, unsere Beratungsbefugnis beschränkt sich auf die deutsche Einkommensteuererklärung.
Was passiert bei zusätzlichen selbständigen Einkünften?
Liegt neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit vor, dürfen wir den Fall insgesamt nicht betreuen.
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- Persönliche Beraterin oder Berater
- Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
- Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr
Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026