Fristen & Finanzamt

Einspruchsfrist: Wie lange habe ich Zeit?

Die Einspruchsfrist ist eine der wichtigsten Fristen im Besteuerungsverfahren. Sie ist kurz bemessen und ihr Ablauf führt zur Bestandskraft des Steuerbescheids. Eine genaue Berechnung ist deshalb entscheidend.

Kurz gesagt

Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Bei einem per Post versandten Bescheid wird die Bekanntgabe in der Regel drei Tage nach Aufgabe zur Post vermutet, bei elektronischer Bereitstellung gelten abweichende Regeln. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag. Wird die Frist unverschuldet versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht.

Können wir Sie beraten?

Passt grundsätzlich

Die Berechnung der Frist und die fristgerechte Einlegung eines Einspruchs übernehmen wir für Mitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis.

Das übernehmen wir

  • Berechnung des genauen Fristendes anhand des Bescheiddatums
  • Prüfung, ob die Bekanntgabefiktion widerlegt werden kann
  • Fristgerechte Einlegung des Einspruchs
  • Prüfung und Beantragung einer Wiedereinsetzung, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Eine Wiedereinsetzung wird ausschließlich vom Finanzamt gewährt, ein Anspruch besteht nicht in jedem Fall
  • Bei gewerblichen oder selbständigen Einkünften ist eine Beratung ausgeschlossen

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Typische Situationen

Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.

  • Unsicherheit über das Zugangsdatum

    Es ist unklar, wann der Steuerbescheid tatsächlich zugegangen ist und wann die Frist endet.

  • Frist läuft in Kürze ab

    Die Monatsfrist endet in den nächsten Tagen, eine ausführliche Begründung liegt noch nicht vor.

  • Frist bereits abgelaufen

    Die Einspruchsfrist ist bereits verstrichen, es bestehen aber nachvollziehbare Gründe für die Verspätung.

  • Bescheid über das Elster-Postfach erhalten

    Der Steuerbescheid wurde elektronisch bereitgestellt, und es ist unklar, ab wann die Frist in diesem Fall läuft.

So funktioniert es

  1. 1

    Bekanntgabedatum ermitteln

    Wir prüfen das Datum des Bescheids und die Art der Zustellung.

  2. 2

    Fristende berechnen

    Wir berechnen das genaue Fristende unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen.

  3. 3

    Einspruch fristwahrend einlegen

    Wir legen den Einspruch rechtzeitig ein, auch wenn die Begründung noch nachgereicht wird.

  4. 4

    Wiedereinsetzung prüfen

    Bei bereits abgelaufener Frist prüfen wir, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung Aussicht auf Erfolg hat.

Was wir brauchen

  • Steuerbescheid mit erkennbarem Ausstellungsdatum
  • Briefumschlag mit Poststempel, falls vorhanden
  • Nachweis über den Zugriff auf das Elster-Postfach, sofern elektronisch bereitgestellt
  • Unterlagen zu Gründen einer möglichen Fristversäumnis, etwa ärztliche Nachweise

Vollständige Checkliste ansehen

Wie wird die Frist berechnet?

Die Monatsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Bei postalischer Übermittlung wird die Bekanntgabe in der Regel drei Tage nach Aufgabe zur Post vermutet, sofern der Bescheid nicht später oder gar nicht zugegangen ist.

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

Besonderheiten bei elektronischer Bekanntgabe

Wird der Steuerbescheid elektronisch, etwa über das Elster-Postfach, bereitgestellt, gelten für den Beginn der Frist besondere Regeln, die von der postalischen Zustellung abweichen. Diese sind im Einzelfall zu prüfen.

Was tun, wenn die Frist bereits abgelaufen ist?

War die Fristversäumnis unverschuldet, etwa wegen Krankheit oder eines nachweislichen Zustellungsfehlers, kann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gestellt werden.

Beispiel

Beispiel aus der Praxis

Ein Steuerbescheid trug das Datum eines Freitags. Unter Berücksichtigung der Bekanntgabefiktion und der folgenden Monatsfrist wurde das genaue Fristende bestimmt, das auf einen Sonntag fiel und sich dadurch auf den folgenden Montag verschob. Der Einspruch wurde fristgerecht eingelegt.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Einspruchsfrist genau?

Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids, bei postalischer Zustellung in der Regel drei Tage nach Aufgabe zur Post.

Was, wenn ich den Bescheid später als drei Tage nach dem Datum erhalten habe?

Die Bekanntgabefiktion kann widerlegt werden, wenn nachweislich ein späterer oder kein Zugang erfolgt ist. Das ist im Einzelfall zu belegen.

Verlängert sich die Frist, wenn das Ende auf ein Wochenende fällt?

Ja, die Frist verschiebt sich in diesem Fall auf den nächsten Werktag.

Kann ich die Einspruchsfrist verlängern lassen?

Nein, die gesetzliche Einspruchsfrist selbst kann nicht verlängert werden, wohl aber die Frist zur Begründung.

Was passiert, wenn ich die Frist unverschuldet versäumt habe?

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kommt in Betracht, wenn die Versäumnis nicht selbst verschuldet war.

Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.

  • Persönliche Beraterin oder Berater
  • Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
  • Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026