ETFs gehören zu den beliebtesten Geldanlagen, steuerlich sind dabei jedoch einige Besonderheiten zu beachten, etwa die Vorabpauschale und die Teilfreistellung.
ETF-Erträge wie Ausschüttungen, Vorabpauschale und realisierte Kursgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer, bei inländischen Depots meist mit automatischem Steuerabzug. Für Aktien-ETFs gilt eine Teilfreistellung von 30 %. Eine Steuererklärung lohnt sich oft bei niedrigem persönlichen Steuersatz oder ausländischen Depots. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf dabei beraten, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt oder Rente vorliegt.
Können wir Sie beraten?
Einzelfall prüfen
Beratbar, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt und die ETF-Anlage privat erfolgt.
Das übernehmen wir
Erfassung von Ausschüttungen, Vorabpauschale und Kursgewinnen in der Anlage KAP
Berücksichtigung der Teilfreistellung je nach ETF-Art
Günstigerprüfung bei niedrigem persönlichen Steuersatz
Verlustverrechnung bei ETF-Verkäufen
Grenzen der Beratungsbefugnis
Sehr umfangreicher, gewerblich anmutender Handel mit ETFs ist nicht beratbar
Individuelle Anlageberatung zur Auswahl von ETFs ist nicht Teil der Beratung
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Angestellte mit monatlichem ETF-Sparplan
Regelmäßige Sparraten in einen thesaurierenden Aktien-ETF bei einer deutschen Bank.
Verkauf eines ETF-Anteils nach mehreren Jahren
Realisierter Kursgewinn nach langjährigem Halten des ETFs.
ETF-Depot bei einem ausländischen Broker
Kein automatischer Steuerabzug, Erträge müssen selbst erklärt werden.
Thesaurierende ETFs, die Erträge nicht ausschütten, unterliegen jährlich der Vorabpauschale, einer pauschalen Mindestbesteuerung. Bei inländischen Depots wird diese in der Regel automatisch von der Bank berücksichtigt, bei ausländischen Depots muss sie selbst erklärt werden.
Teilfreistellung je nach ETF-Art
Für Aktienfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 % gilt eine Teilfreistellung von 30 %, bei Mischfonds 15 %. Die Teilfreistellung mindert die steuerpflichtigen Erträge entsprechend und wird bei inländischen Banken meist automatisch berücksichtigt.
Wann sich eine Steuererklärung lohnt
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann im Rahmen der Günstigerprüfung ein Teil der einbehaltenen Abgeltungsteuer erstattet werden. Auch Verlustverrechnungen zwischen verschiedenen Depots oder eine noch nicht ausgeschöpfte Teilfreistellung sprechen für eine Angabe in der Steuererklärung.
Beispiel
Beispiel: ETF-Sparplan mit niedrigem Steuersatz
Eine Angestellte in Teilzeit hat einen persönlichen Steuersatz von 20 % und erhält Ausschüttungen aus einem Aktien-ETF. Im Rahmen der Günstigerprüfung wird geprüft, ob ein Teil der einbehaltenen Abgeltungsteuer erstattet werden kann.
Häufige Fragen
Muss ich ETF-Erträge bei einer deutschen Bank überhaupt in der Steuererklärung angeben?
Nicht zwingend, da die Bank die Abgeltungsteuer bereits automatisch einbehält. Eine freiwillige Angabe kann sich aber bei niedrigem Steuersatz oder Verlusten lohnen.
Was ist die Teilfreistellung bei ETFs?
Ein Teil der Erträge aus Aktienfonds bleibt steuerfrei, um die Vorbelastung durch die Körperschaftsteuer auf Fondsebene auszugleichen. Bei Aktienfonds beträgt sie 30 %.
Warum fällt bei thesaurierenden ETFs Steuer an, obwohl ich nichts verkauft habe?
Die Vorabpauschale besteuert einen pauschalen Mindestbetrag jährlich, unabhängig von einem tatsächlichen Verkauf.
Was passiert bei einem Verkauf mit Verlust?
Verluste aus ETF-Verkäufen können mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, was häufig nur über die Steuererklärung möglich ist.
Gilt die Beratung auch für ETF-Sparpläne bei Neobrokern?
Ja, sofern die Anlage privat erfolgt und zusätzlich Lohn, Gehalt oder Rente vorliegt, ist auch dieser Fall grundsätzlich beratbar.