Steht eine vermietete Wohnung zeitweise leer, etwa zwischen zwei Mietverhältnissen oder bei erfolgloser Vermietungssuche, können Werbungskosten weiterhin geltend gemacht werden, wenn die Vermietungsabsicht fortbesteht.
Bei zeitweisem Leerstand einer Immobilie bleiben Werbungskosten wie Zinsen, Abschreibung und Nebenkosten grundsätzlich abziehbar, solange die Vermietungsabsicht ernsthaft und nachhaltig fortbesteht. Das lässt sich zum Beispiel durch Anzeigen oder die Beauftragung eines Maklers belegen. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf diese Fälle beraten, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt oder Rente vorliegt.
Können wir Sie beraten?
Einzelfall prüfen
Beratbar, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt und eine fortbestehende Vermietungsabsicht erkennbar ist.
Das übernehmen wir
Prüfung der Nachweise für eine fortbestehende Vermietungsabsicht
Fortführung der Werbungskosten während des Leerstands
Abgrenzung zu einem endgültigen Wegfall der Vermietungsabsicht
Behandlung eines lang andauernden Leerstands im Einzelfall
Grenzen der Beratungsbefugnis
Die Beurteilung sehr langer Leerstandszeiten kann im Einzelfall unsicher sein und wird gesondert geprüft
Gewerbliche Leerstände sind nicht Teil der Beratung
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Leerstand zwischen zwei Mietverhältnissen
Kurzzeitiger Leerstand nach Auszug des vorherigen Mieters, neue Vermietung wird gesucht.
Erfolglose Vermietungssuche über mehrere Monate
Trotz Inseraten findet sich zunächst kein neuer Mieter.
Leerstand wegen Renovierung vor Neuvermietung
Die Wohnung wird vor der Weitervermietung umfassend renoviert.
Längerer Leerstand nach gescheiterter Vermietung
Über ein Jahr kein Mieter gefunden, Fortbestand der Vermietungsabsicht ist zu klären.
So funktioniert es
1
Mitgliedschaft
Beitritt zum Verein, Beitrag richtet sich nach dem Einkommen.
2
Unterlagen
Nachweise über Vermietungsbemühungen und Werbungskosten während des Leerstands hochladen.
3
Erstellung & Abgabe
Wir erfassen die Werbungskosten und dokumentieren die Vermietungsabsicht.
4
Bescheidprüfung
Der Bescheid wird geprüft, insbesondere bei Rückfragen zum Leerstand.
Was wir brauchen
Nachweise über Vermietungsanzeigen oder Maklerbeauftragung
Vorheriger und neuer Mietvertrag
Belege über Werbungskosten während des Leerstands
Korrespondenz mit Mietinteressenten, sofern vorhanden
Werbungskosten während des Leerstands sind abziehbar, solange die Absicht zur Erzielung von Vermietungseinkünften fortbesteht. Das Finanzamt prüft dabei, ob ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erkennbar sind, etwa durch Inserate oder die Beauftragung eines Maklers.
Welche Nachweise hilfreich sind
Anzeigen auf Immobilienportalen, Maklerverträge, Korrespondenz mit Interessenten oder Aushänge können als Nachweis für eine fortbestehende Vermietungsabsicht dienen und sollten aufbewahrt werden.
Wenn der Leerstand länger andauert
Bei einem sehr lang andauernden Leerstand kann im Einzelfall zweifelhaft werden, ob die Vermietungsabsicht noch fortbesteht. In solchen Fällen sollte die konkrete Situation gesondert geprüft werden.
Beispiel
Beispiel: Leerstand zwischen zwei Mietverhältnissen
Nach dem Auszug eines Mieters steht eine Wohnung drei Monate leer, während der Vermieter über ein Portal aktiv nach einem neuen Mieter sucht. Die Zinsen, die Abschreibung und die Nebenkosten dieser drei Monate bleiben als Werbungskosten abziehbar, da die Vermietungsabsicht durchgehend bestand.
Häufige Fragen
Muss ich während des Leerstands aktiv nach einem Mieter suchen?
Ja, ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen sind Voraussetzung dafür, dass Werbungskosten während des Leerstands anerkannt werden.
Was zählt als Nachweis für die Vermietungsabsicht?
Zum Beispiel Anzeigen auf Immobilienportalen, ein Maklerauftrag oder Korrespondenz mit Interessenten.
Kann ich Werbungskosten auch bei einer Renovierung vor der Neuvermietung geltend machen?
Ja, sofern die Vermietungsabsicht fortbesteht, sind auch während einer Renovierungsphase Werbungskosten grundsätzlich abziehbar.
Was passiert bei einem sehr lang andauernden Leerstand?
Hier kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob die Vermietungsabsicht noch besteht. Das sollte konkret anhand der Nachweise geprüft werden.
Wirkt sich Leerstand auf die Abschreibung aus?
Nein, die Abschreibung läuft unabhängig vom Leerstand weiter, solange die Immobilie weiterhin zur Vermietung bestimmt ist.