Immer mehr Arbeitgeber vergüten ihre Mitarbeitenden zusätzlich mit Aktienprogrammen wie RSU oder ESPP. Steuerlich sind dabei zwei Zeitpunkte zu unterscheiden: der Zufluss als Arbeitslohn und der spätere Verkauf als Kapitalertrag. Wir erklären, wie beide Schritte in der Steuererklärung erfasst werden.
RSU werden zum Zeitpunkt der Übertragung als geldwerter Vorteil und damit als Arbeitslohn versteuert. Beim ESPP entsteht der geldwerte Vorteil in Höhe des gewährten Rabatts auf den Aktienkurs. Ein späterer Verkauf der Aktien führt zu einem Kapitalertrag nach § 20 EStG, der in der Anlage KAP anzugeben ist, einschließlich etwaiger ausländischer Quellensteuer und Progressionsvorbehalt bei Auslandsbezug. Beide Vorgänge sind im Rahmen der Mitgliedschaft beratbar.
Können wir Sie beraten?
Passt grundsätzlich
Geldwerter Vorteil aus Mitarbeiteraktien als Arbeitslohn sowie der spätere Verkauf als Kapitalertrag sind im Rahmen der Mitgliedschaft beratbar.
Das übernehmen wir
Erfassung des geldwerten Vorteils aus RSU und ESPP als Arbeitslohn
Anwendung von § 19a EStG bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Angabe des Verkaufs in der Anlage KAP mit Anrechnung ausländischer Quellensteuer
Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei Auslandsbezug
Grenzen der Beratungsbefugnis
Komplexe Fälle mit eigener unternehmerischer Beteiligung sind nicht beratbar
Bewertungsfragen bei nicht börsennotierten Beteiligungen können im Einzelfall eingeschränkt beratbar sein
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
RSU von einem US-Arbeitgeber
Mit dem Vesting werden die Aktien zum Marktwert als Arbeitslohn versteuert, unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers.
ESPP mit Kaufrabatt
Der Rabatt beim Aktienkauf über ein Mitarbeiteraktienprogramm gilt als geldwerter Vorteil im Zuflussjahr.
Verkauf mehrere Jahre später
Beim Verkauf der Aktien entsteht ein Kapitalertrag, der als Differenz zum Wert bei Zufluss ermittelt wird.
Ausländische Depotbank
Wird das Depot im Ausland geführt, ist die einbehaltene Quellensteuer in der Anlage KAP zu berücksichtigen.
So funktioniert es
1
Vesting- und Kaufbelege sammeln
Unterlagen zu Zuteilung, Vesting-Zeitpunkten und Kaufpreisen zusammenstellen.
2
Geldwerten Vorteil ermitteln
Der Wert der Aktien zum Zuflusszeitpunkt wird als Arbeitslohn erfasst.
3
Verkauf dokumentieren
Bei einem Verkauf wird der Kapitalertrag anhand von Kaufwert und Verkaufswert berechnet.
4
Anlage KAP ausfüllen
Kapitalerträge und angerechnete Quellensteuer werden in der Steuererklärung erfasst.
Was wir brauchen
Vesting-Übersicht des Arbeitgebers oder Broker-Reports
Nachweise über den Kurswert bei Zufluss
Kaufbelege bei ESPP-Programmen
Verkaufsabrechnungen der Depotbank
Nachweis über einbehaltene ausländische Quellensteuer
Lohnsteuerbescheinigung mit ausgewiesenem geldwerten Vorteil
RSU gelten als Arbeitslohn, sobald die Aktien tatsächlich übertragen werden, also mit dem Vesting. Der Wert entspricht dem Kurswert der Aktien zu diesem Zeitpunkt und wird über die Gehaltsabrechnung versteuert.
Bei ESPP-Programmen entsteht der geldwerte Vorteil in Höhe des Rabatts, den Mitarbeitende gegenüber dem regulären Kaufpreis erhalten. Auch dieser Betrag ist im Zuflussjahr als Arbeitslohn zu erfassen.
Der spätere Verkauf als Kapitalertrag
Wird die Aktie nach dem Zufluss weiter gehalten und später verkauft, entsteht ein Kapitalertrag nach § 20 EStG. Grundlage ist die Differenz zwischen dem bereits versteuerten Wert bei Zufluss und dem Verkaufserlös.
Dieser Kapitalertrag ist in der Anlage KAP anzugeben. Wurde im Ausland Quellensteuer einbehalten, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.
Besonderheiten bei ausländischen Arbeitgebern
Viele Aktienprogramme stammen von ausländischen Konzernmüttern. Das ändert nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht in Deutschland, sofern hier ein Wohnsitz besteht.
Bei internationalen Sachverhalten ist zusätzlich der Progressionsvorbehalt zu beachten, wenn Teile des Einkommens im Ausland erzielt wurden.
Beispiel
Beispiel: RSU-Vesting und späterer Verkauf
Eine Mitarbeiterin erhält jährlich RSU eines US-Konzerns. Beim Vesting wird der Kurswert als Arbeitslohn versteuert. Zwei Jahre später verkauft sie einen Teil der Aktien zu einem höheren Kurs; die Differenz wird als Kapitalertrag in der Anlage KAP erfasst.
Häufige Fragen
Wann werden RSU steuerpflichtig?
Mit dem Vesting-Zeitpunkt, also wenn die Aktien tatsächlich übertragen werden, nicht erst beim Verkauf.
Wie wird der ESPP-Rabatt besteuert?
Der gewährte Rabatt gilt als geldwerter Vorteil und wird im Zuflussjahr als Arbeitslohn versteuert.
Was passiert beim Verkauf der Aktien?
Der Wertzuwachs seit dem Zufluss wird als Kapitalertrag nach § 20 EStG in der Anlage KAP erfasst.
Wird ausländische Quellensteuer berücksichtigt?
Ja, einbehaltene Quellensteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
Ist dieser Fall im Lohnsteuerhilfeverein beratbar?
Ja, sowohl der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn als auch der spätere Verkauf als Kapitalertrag sind im Rahmen der Mitgliedschaft beratbar.