Wurden über mehrere Jahre keine Steuererklärungen abgegeben, lässt sich das oft noch nachholen. Je nachdem, ob eine Pflicht zur Abgabe bestand oder die Erklärung freiwillig gewesen wäre, gelten unterschiedliche Fristen.
Bestand für die zurückliegenden Jahre eine Pflicht zur Abgabe, sollten die Steuererklärungen so schnell wie möglich nachgeholt werden, da bei fortdauernder Nichtabgabe Schätzungen und Verspätungszuschläge drohen. War die Abgabe freiwillig, etwa bei reinem Arbeitslohn ohne weitere Pflichtveranlagungsgründe, ist eine Antragsveranlagung rückwirkend bis zu vier Jahre möglich. Für jedes Jahr gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Erklärung geltenden Regeln.
Können wir Sie beraten?
Einzelfall prüfen
Wir prüfen für jedes einzelne Jahr, ob eine Abgabepflicht bestand und ob eine Nachholung noch möglich ist. Ein rückwirkender Beitritt ist nach unserer Satzung für die betroffenen Jahre möglich.
Das übernehmen wir
Prüfung, für welche Jahre noch eine Abgabe möglich ist
Klärung, ob Pflicht- oder Antragsveranlagung vorliegt
Erstellung der nachzuholenden Steuererklärungen
Kommunikation mit dem Finanzamt zu den ausstehenden Jahren
Grenzen der Beratungsbefugnis
Für Jahre mit selbständigen oder gewerblichen Einkünften ist eine Beratung ausgeschlossen
Bereits eingetretene Festsetzungsverjährung kann eine Nachholung endgültig ausschließen
Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Typische Situationen
Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.
Mehrere Jahre aus Zeitmangel nicht erklärt
Aus beruflichen oder privaten Gründen wurden mehrere Steuererklärungen in Folge nicht eingereicht.
Unsicherheit über Abgabepflicht
Es ist unklar, ob für die betroffenen Jahre überhaupt eine Pflicht zur Abgabe bestand.
Erwartete Erstattungen mehrerer Jahre
Für mehrere Jahre wurde bislang keine Erklärung abgegeben, obwohl eine Erstattung zu erwarten wäre.
Aufforderung des Finanzamts für mehrere Jahre
Das Finanzamt hat für mehrere zurückliegende Jahre gleichzeitig zur Abgabe aufgefordert.
So funktioniert es
1
Betroffene Jahre erfassen
Wir stellen fest, für welche Jahre noch keine Steuererklärung eingereicht wurde.
2
Pflicht- oder Antragsveranlagung klären
Wir prüfen für jedes Jahr einzeln, ob eine Abgabepflicht bestand oder eine freiwillige Erklärung möglich ist.
3
Unterlagen zusammenstellen
Wir sichten gemeinsam mit Ihnen, welche Belege für die einzelnen Jahre noch vorhanden sind.
4
Erklärungen nacheinander erstellen
Wir erstellen die Steuererklärungen für die einzelnen Jahre und reichen sie beim Finanzamt ein.
Was wir brauchen
Lohnsteuerbescheinigungen der betroffenen Jahre
Bescheide zu Lohnersatzleistungen der jeweiligen Jahre
Nachweise zu Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Bestand für ein Jahr eine Pflicht zur Abgabe, etwa wegen mehrerer Arbeitgeber oder Lohnersatzleistungen, ist die Erklärung so bald wie möglich nachzuholen, unabhängig von der regulären Abgabefrist.
War die Abgabe freiwillig, etwa bei ausschließlichem Arbeitslohn ohne weitere Besonderheiten, ist eine Antragsveranlagung rückwirkend innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres möglich.
Wie geht man bei mehreren offenen Jahren vor?
Es empfiehlt sich, die betroffenen Jahre systematisch zu erfassen und mit den vorhandenen Unterlagen abzugleichen. Fehlende Bescheinigungen lassen sich häufig beim Arbeitgeber oder bei Versicherungen nachträglich anfordern.
Die Erklärungen werden dann nacheinander erstellt und eingereicht, wobei für jedes Jahr die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln zu beachten sind.
Was ist Festsetzungsverjährung?
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann für ein Jahr keine Steuerfestsetzung mehr erfolgen. Die Frist beträgt in der Regel vier Jahre und beginnt regelmäßig mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde oder hätte eingereicht werden müssen. Bei bereits eingetretener Verjährung ist eine Nachholung nicht mehr möglich.
Beispiel
Beispiel aus der Praxis
Für drei zurückliegende Jahre waren aufgrund mehrerer Arbeitgeberwechsel keine Steuererklärungen abgegeben worden. Nach Prüfung der einzelnen Jahre stellte sich heraus, dass für alle drei Jahre eine Pflichtveranlagung bestand. Die Erklärungen wurden nacheinander erstellt und beim Finanzamt eingereicht.
Häufige Fragen
Wie viele Jahre kann ich rückwirkend nachholen?
Bei einer Pflichtveranlagung gibt es keine feste Obergrenze, solange keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Bei einer freiwilligen Antragsveranlagung gilt eine Frist von vier Jahren.
Woher weiß ich, ob für ein Jahr eine Pflicht zur Abgabe bestand?
Das hängt unter anderem von der Anzahl der Arbeitgeber, dem Bezug von Lohnersatzleistungen und weiteren Einkünften ab. Wir prüfen dies für jedes Jahr einzeln.
Drohen bei der Nachholung automatisch Verspätungszuschläge?
Nicht zwingend, das Finanzamt entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Erstattungsfällen wird häufig kein Zuschlag festgesetzt.
Kann ich rückwirkend Mitglied bei lexo.tax werden?
Ja, ein rückwirkender Beitritt ist nach unserer Satzung möglich, für jedes rückwirkende Mitgliedsjahr fällt der jeweilige Jahresmitgliedsbeitrag an.
Was passiert, wenn Unterlagen für ein älteres Jahr fehlen?
Häufig lassen sich Bescheinigungen beim Arbeitgeber, der Bank oder Versicherung nachträglich anfordern. Fehlt ein Nachweis dauerhaft, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen.
Muss ich alle offenen Jahre gleichzeitig einreichen?
Nein, die Erklärungen können nacheinander erstellt und eingereicht werden, sinnvoll ist jedoch ein zügiges Vorgehen.